FeedVeredelungsverkehr
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Veredelungsverkehr nennt man die zeitweilige ollfreie Einfuhr von tarifmäßig zollpflichtigen Rohstoften oder Halbfabrikaten unter der Bedingung, daß die aus diesen Materialien hergestellten everedeltend Erzeugnisse in einer gewissen Frist wieder ausgeführt werden. Es dient dieses Verfahren also, ähnlich wie die Drawbacks oder direkten Zollrückerstattungen, dazu, die Erschwerung des Absatzes nach außen, welche für gewisse Industriezweige durch die Zollbelastung ihres Materials entsteht, wieder auszugleichen. Es kann auch auf diesem Wege sogar eine eigentliche Ausfuhrprämie (.d.) gewährt werden, wenn nämlich die Quantität des fertigen Produktes, durch deren Ausfuhr die zeitweilige Einfuhr einer gewissen Quantität des Materials ausgeglichen wird, zu niedrig angesetzt ist. Auch die umgekehrte Form des V. kommt vor, daß nämlich Halbfabrikate zu weiterer Verarbeitung (3. B. rohe Baumwollstoffe zum Färben) in das Ausland geschickt und zollfrei wieder zurückgebracht werden können. Im Deutschen Zollverein wurde der V. schon durch das Zollgesetz von 1838 im Prinzip gestattet, jedoch die Zulässigkeit des Verfahrens von der Möglichkeit abhängig gemacht, die Identität des eingeführten und ausgeführten Materials festzuhalten. Große Bedeutung erhielt dieser Verkehr in seinen beiden Formen namentlich in Betreff der Gewebe zwischen Deutschland und Osterreich (wo er das Appreturverfahren genannt wurde). Das österr. Gesetz vom 24. Dez. 1881 machte jedoch die Fortsetzung desselben unmöglich, während der ebenfalls lebhafte Verkehr dieser Art zwischen Deutschland und der Schweiz auf Grund des Handelsvertrags von 1881 zulässig blieb. Infolge der Einführung der neuen Getreidezölle ist den Müllern hinsichtlich der Verarbeitung von ausländischem Getreide für die Wiederausfuhr 1882 Staaten von Amerika (geogr.⸗satistisch) eine größere Freiheit der Bewegung gewährt worden, als den frühern Kontrollprinzipien entspricht. Dieselbe Begünstigung haben auch die Olmüller erhalten. In Frankreich hat man die Identität des Materials seit der Einführung des V. (1835) in den meisten Zweigen fast niemals festgehalten, wodurch der eigentümliche Handel mit Vollmachten zur zeitweiligen Einfuhr entstanden ist. (S. Acquit-à-caution.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 174Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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