Warenverschluß ist ein Mittel, dessen die Zollverwaltung sich bedient, um sich zu versichern, daß Waren, auf denen noch ein Zollanspruch haftet, bis zu dessen Befriedigung nach Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert erhalten bleiben. Der W., welcher insbesondere an solchen aus dem Auslande eingegangenen gt, weiche nid Gegenständen angelegt zu werden pflegt, welche nicht sofort bei dem Eingangsamte verzollt oder niedergelegt (s. Niederlagen), sondern weiter transportiert werden (. auch Begleitschein, Begleitzetteh,, erfolgt durch Kunstschlösser, Bleie (s. Peo mb) oder Siegel dergestalt, daß entweder jedes einzelne Collo verschlossen wird (Colloverschluß) oder eine Mehrzahl von Colli in Wagen oder Schiffsgefäßen unter gemeinschaftlichen Verschluß gesetz werden (Wagenverschluß, Raumverschluß). Die Abnahme des W. darf nur durch eine dazu befugte Zollstelle erfolgen. Eigenmächtige und fahrlässige Lösungen des W. sind nicht nur unter Strafe gestellt, sondern können auch die Verpflichtung nach sich ziehen, von den unter W. gesetzten Waren, ohne Rücksicht auf ihre thatsächliche Beschaffenheit, den höchsten Zollsatz des Zolltarifs entrichten zu müssen.