FeedVersetzen der Weine mit Atherarten
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Versetzen der Weine mit Atherarten, riechenden Essenzen und Bouquets und ähnlichen Stoffen, ist unzulässig; auch der Zusatz von Glyzerin zum Wein das sog. Scheelisieren) ist nicht zu gestatten. Das ersetzen des Mostes oder Weins mit Gips (leine in Frankreich durchweg übliche Manipulation in der Weinbehandlung) ist bis zu einem gewissen Grade gesundheitsgefährlich. Zum Konservieren des Weins ist das Pasteurisieren (s. d.) zu empfehlen; das Schwefeln der Fässer ist nicht zu beanstanden. 9) Kaffee und Thee. Ersterer ist vielen V. unterworfen; zunächst enthält der rohe Kaffee nicht selten eine Menge groben Seesandes (Quarzgerölle), welcher den Bohnen der Farbe nach sehr ähnlich ist, zur Gewichtsvermehrung beigemischt. Die ungebrannten Bohnen unterliegen vielfachen Färbungen, in Hamburg, Triest, Alexandria sollen große Fabriken bestehen, welche nur zu dem Zweck eingerichtet sind, Färbungen des Kaffees vorzunehmen. Die Bestandteile der Färbemittel sind Berlinerblau, Curcuma, Chromgelb, gelber Ocher, Indig, Kupfersalze. Der weiteste Spielraum ist beim Verkaufe Man trifft darin Cichorie, bereits extrahierten Kaffeesatz, gebrannten Roggen, Rünkelrüben, Eicheln, Lupinen, Erdmandeln u. s. w., auch mineralische Zusätze, wie Thon, Ocher u. dgl. Auch gebrannte Kaffeebohnen werden künstlich dargestellt teils aus Thon mit gebranntem Zucker, teils aus Mehlteig, teils aus schon ausgezogenem gebrannten Kaffee unter Zusatz von Mehlteig. Ebenso ist der Thee Gegenstand ausgedehnter V. Häufig wird er zum Teil extrahiert, dann getrocknet und gefärbt, um ihn dem nicht erschöpften wieder ähnlich zu machen. Bewirkt werden die verschiedenen Färbungen durch grüne Farbenmischungen aus Blau und Gelb, meist durch geradezu giftige Farben. Die gefärbten und wieder getrockneten Blätter werden dann mit Talk, Speckstein oder Porzellanerde bestreut, um ihnen den dem echten Thee eigentümlichen weißlichen Farbanflug zu geben. Auch die Blätter anderer Vegetabilien (Weiden, Schlehen, Weißdorn, Hollunder) werden dem Thee beigemischt. Die Verpackung des Thees in Bleifolie oder einer sehr bleihaltigen Zinnfolie ist gesundheitsgefährlich. Es wäre zweckmäßig, den Thee und den Kaffee an den Zollstationen einer chem. Untersuchung zu unterwerfen und nur unverfälschte Ware über die deutsche Reichsgrenze zu lassen. 10) Als Chokolade ist nur ein Fabrikat zu bedmen das unter Zusatz von Zucker und verschieenen Gewürzen aus dem Mehl der Kakaobohne bereitet wird. Im Handel sinden sich aber Sorten, die große Mengen von Mehl(namentlich gebranntes) und Stärke, ferner gemahlene Samenschalen, Dextrin, Wachs, Stearin, Paraffin, Hammel- und Kalbsfett enthalten. Statt der teuern Gewürze, namentlich der Vanille oder des Vanillins (des natürlichen oder des künstlichen), werden Perubalsam, Tolubalsam oder Benzoéharz angewendet. Indessen ist man bei der Verwendung von minderwertigen, aber unschädlichen Mitteln nicht stehen geblieben, sondern hat der Chokolade, um ihr Gewicht zu vermehren, Eisenocher, Bolus, Ziegelmehl, kohlensauren Kalk, Infusorienerde etc. beigemengt. 11) Von sonstigen Genußmitteln sind besonders der Tabak und dessen Fabrikate vielfachen V., wie z.B. mit Runkelrübenblättern, Kartoffelkraut u. s. w., unterworfen. Das Reichsgesetz, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 untersagt in §. 27 die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabakfabrikaten; doch kann der Bundesrat Ausnahmen hiervon gestatten. Um dem großen Unfug mit der V. der Nahrungsmittel gesetzlich zu steuern, bedroht das Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 in §. 10 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark das Nachmachen, sowie das Verfälschen von Nahrungs- oder Genußmitteln zum Zwecke der Täuschung im Handel, ebenso das Feilhalten verdorbener, nachgemachter, verfälschter oder zum Zweck der Täuschung falsch bezeichneter Nahrungs⸗ oder Genußmittel; in §. 12 mit Gefängnis die Herstellung, sowie das Feilhalten von gesundheitsschädlichen Nahrungs⸗ oder Genußmitteln, Bekleidungsgegenständen, Spielwaren, Tapeten, Eß⸗„ Trink-oder Kochgeschirren oder Petroleum, und, wenn schwere Körperverletzung oder der Tod erfolgte, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren: in §. 13, wenn dem Thäter die gesundheitzerstörende Eigenschaft bekannt war, bei letzterm Fall mit Zuchthaus bis auf Lebenszeit. Litteratur. Chevallier und Baudrimont, Dietionnaire des altêrations et falsifications des substances alimentaires (5. Aufl., Par. 1877); Birnbaum, «Einfache Methoden zur Prüfung wichtiger Lebensmittel auf Verfälschungo (3. Aufl., Karlsr. 1878); Elsner, Untersuchung von Lebensmittelno (Berl. 1878); Wittstein,Taschenbuch der Nahrungs- und Genußmittellehrer (Nördl. 1878); Fleck, „Die Chemie im Dienste der öffentlichen Gesundheitspfleges (Dresd. 1882); Dietzsch, «Die wichtigsten Nahrungsmittel und Getränke, deren Verunreinigungen und Verfälschungeno (3. Aufl., Zür. 1879); Hilger,Die wichtigsten Rahrungs-und Genußmittel, deren Verfälschung nebst Prüfunge (Erlang. 1879); König, Die menschlichen Nahrungs-⸗ und Genußmittelo (2. Aufl., 2 Bde., Berl. 1882); Klencke, „Illustriertes Lexikon der Verfälschungen (2. Aufl., Lpz. 1879); Flügge, «Lehrbuch der hygienischen Untersuchungsmethodenv(1881); Grießmayer, „Die Verfälschungen der wichtigsten Nahrungs⸗ und Genußmittel vom chemischen Standpunkte (2. Aufl. 1882); Meyer und Finkelnburg, «Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879. Mit Erläuterungen herausgegeben » (Berl. 1880; 2. Aufl. 1885); Dammer, «OIllustriertes Lexikon der Verfälschungen und Verunreinigungen der Nahrungs- und Genußmittele (Lpz. 1886). Verfangenschaftsrecht, s. u. Devolution. Verfassung bedeutet im eigentlichen Sinne den Rechtszustand und die Einrichtungen eines Staats, so wie man den Ausdruck auch von Gesellschaften, Vereinen und Korxporationen gebraucht. In diesem Sinne hat jeder Staat eine V., wie immer dieselbe geartet sein mag. In einem eigentümlichen Gegensatz steht die V. in diesem Sinne zur Verwaltung; während in der V. die Rechtsordnung des Staates als objektive Institution und gleichsam ruhend aufgefaßt wird, erscheint in der Verwaltung der Staat als handelndes Subjekt, die ihm gesteckten Ziele und Aufgaben thätig verwirklichend. In einem andern Sinne bezeichnet man mit Verfaff ung die Codifikation des öffentlichen Rechts, die Verfassungsurkunde (Konstitution). Daß eine solche nicht wesentlich ist, wird durch das Beispiel Englands erwiesen. Bei dem Üübergang der Staaten aus der Staatsform der absoluten Monarchie zur sog. konstitutionellen war es aber notwendig, die Rechte des Oberhauptes und der Volksvertretung und ihr gegenseitiges Verhältnis zu bestimmen und die wichtigsten Grundsätze des öffentlichen Rechts zu formulieren. Die Einfuhrung dieser Verfassungsform war daher überall verbunden mit der Abfassung einer Verfassungsurkunde. Infolge dessen entstand der Sprachgebrauch, mit V. das Staatsgrundgesetz zu bezeichnen und unter B. kurzweg die konstitutionelle V. zu verstehen. In diesem Sinne spricht man von der Einführung, Abänderung, Aufhebung einer V., von Garantien derselben etc. Von andern Gesetzen unterscheiden sich B. nicht dadurch, daß sie eine höhere Kraft, eine besondere Heiligkeit oder einen besondern jurist. Charakter haben; meist ist aber die Abänderung der V. an eine erschwerende Form gebunden und zwar entweder an eine größere Majorität (zwei Drittel oder drei Viertel) im Landtag, oft in Verbindung mit einer höhern Beschlußfähigkeitszisser oder an das Erfordernis einer wiederholten Abstimmung innerhalb eines bestimmten Zwischenraums. Abänderungen der Deutschen Reichsverfassung sind abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben (Art. 78 der Reichsverfassung); dagegen erfordert die preuß. Verfassung, Art. 107, für Abänderungen zwei Abstimmungen in beiden Häusern des Landtags, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen liegen muß.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 204Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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