Viehversicherung, wie die Hagelversicherung hauptsächlich den Interessen der Landwirtschaft dienend, ist eine auf Tiere (Kreaturen) angewandte Lebensversicherung, die sich meist nur auf Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine erstreckt. Die V. wird jetzt überall nur von gegenseitigen Gesellschaften, zum Teil genossenschaftlich organisiert, betrieben; die Gründung einer lebensfähigen Viehversicherungsbank auf Aktien gilt in Fachkreisen noch immer für ein Problem, das nicht nur Landwirte, sondern die ersten Nationalökonomen, Tierärzte und Philanthropen beschäftigt. Die B. bezweckt den Ersatz des materiellen Verlustes an Viehwerten durch Unfall, besonders Sturz, Operation, Feuer, Blitz, Beinbruch, Hundebiß, Transportgefahr, Krankheit und Seuchen (Rotz, Wurm, Rinderpest, Blähsucht, Löserdarre, Milzbrand, Klauen- und Lungenseuche, Trichinen und Finnen u. s. w.). Hierher gehört auch die in Paris und London zuerst eingeführte Versicherung von Pferd und Wagen gegen Unterwegsunfall. Die V. ist noch nicht sehr ausgebildet, wenngleich in neuerer Zeit vielfach mit Glück Versuche zur Gewinnung zuverlässiger Statistik gemacht wurden. Die Vorläufer der heutigen Gesellschaften waren die im 18. Jahrh. gegründeten Kuhgilden in Holstein, Ostfriesland etc. und die noch ältern Ortsviehkassen in Holland, sowie einige wieder untergegangene moderne Schöpfungen. Der Betrieb der V. wird sehr erschwert durch die Notwendigkeit genauester Kontrolle zum Schutz gegen Betrugsversuche. Die größern deutschen Gesellschaften dieser Branche bestehen in Berlin (Centralviehversicherungsverein, Viehversicherungsbank für Deutschland und Veritas), Köln, Köthen, Kassel, Braunschweig, Dresden, Hannover, Speier, Karlsruhe, Stuttgart, Erfurt, Königsberg i. Pr., Quedlinburg. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen schließen bereits erkrankte oder mit die Nutzung beeinträchtigenden Gebrechen behaftete Tiere aus; Verluste durch Krieg, Aufruhr, Erdbeben werden nicht entschädigt. Der Gesundheitszustand und die Wertschätzung des zur Versicherung beantragten Viehes muß durch den Tierarzt oder durch Sachverständige geprüft und attestiert werden. Der Anl muß auch das Signalement jedes Stücks Vieh enthalten. Die Gültigkeit der V. ist von der prompten Anzeige über Wechsel und Vermehrung des Viehstandes, sowie von der Befolgung der veterinärpolizeilichen Vorschriften abhängig. Beim Absterben versicherter Tiere ist ein ordnungsmaßiger Krankenbericht des Arztes einzuliefern. Der Erlös aus dem Verkauf der Überreste von gefallenen Tieren wird bei einer Entschädigung zu Gunsten des Versicherers in Anschlag gebracht. Man untercheidet noch Weideversicherung in Marschgegenden, Rennversicherung, Castrationsversicherung. Dem Versicherer ist die Kenntnis der Gesetze, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuche, unentbehrlich. Bei den größern privaten Gesellschaften in Deutschland sind für etwa 75 Mill. Mark Viehwerte gedeckt, vielleicht ebenso viel bei den zahllosen kleinen lokalen Vereinen in Preußen, und für 16 Mill. Mark Schweine gegen Trichinen. In Ssterreich sind bei drei Gesellschaften zusammen circa 9 Mill. Gulden für Vieh versichert. Vgl. A. Jaeger, „Zustand und Wirksamkeit der Viehversicherungs-Genossenschaften in der Rheiner V. für die Hygienen (Köln 1882).