FeedWehrpflicht
GeschichteBrockhaus 1882

Wehrpflicht (Allgemeine) ist die durch Gesetz geregelte, für jeden Bürger eines Staats bestehende Verpflichtung zum Kriegsdienst und zur Verteidigung des Vaterlandes. Im Gegensatz zur allgemeinen W., welche als nationales Ehrenrecht vorzugsweise nur in einem Staate von einheitlicher Nationalität gute Wurzel schlagen und zur vollen Geltung kommen kann, stehen das Kastenwesen und das Werbesystem. Diese drei Hauptarten der Wehrverfassung finden sich in den verschiedenen Staaten von dem frühesten Altertum bis in die neueste Zeit mehr oder weniger scharf ausgeprägt vertreten; sie sind zugleich charakteristisch für den sozialen und Kulturzustand eines Volks, sowie für die Geltung, welche dasselbe in der Welt einnimmt. Im Altertum begegnet man bei den wichtigsten Kulturvölkern zunächst dem Kastenwesen, in welchem bei den Agyptern und den Indern die Kriegerkaste die zweite Stufe der Gesellschaft einnahm. Karthago dagegen warb seine Truppen, wie später Venedig und Genua und in neuerer Zeit Großbritannien und teilweise auch Holland; das Werbesystem findet sich also von der ältesten bis zur neuesten Zeit namenklich in den großen Handelsstaaten mit merkantiler Aristokratie und ausgesprochener Weltpolitik, für welche eine militärische Macht zur Lebensfrage wird. Die Idee einer gleichmäßigen Waffenberechtigung und Waffenpflicht trat im Altertum zunächst in den griech. Staaten auf, und zwar in Sparta als allgemeine W., sodaß kein waffenfähiger Mann vom 20. bis zum 60. Lebensjahre das Land ohne Urlaub verlassen durfte, während in Athen die W. auf den unbeweglichen Besitz begründet war. Beiden Staaten aber, wie allen griechischen, war der Grundsatz gemeinsam, daß jeder Mann, der als Bürger zur Geltung kommen wollte, solche erst als Krieger erlangt haben mußte. In Rom findet sich zunächst ebenfalls eine allgemeine W., das bürgerliche Aufgebot, vermöge dessen jeder Römer, mit Ausnahme der Senatoren, Augurn, Proletarier und physisch Unfähigen, zum Waffendienst verpflichtet war; erst später folgte die Werbung, die die Heere zu den Veranlassern und Werkzeugen der Bürgerkriege umschuf. Bei den alten Deutschen war ebenso wie in Griechenland und Rom jedem freien Manne durch die Geburt schon die W. und das Waffenrecht eigen, und kein anderes Volk bietet in seiner Wehrverfassung ein so getreues Bild seines Volkslebens wie das deutsche. In seiner Heerbildung gehen, entsprechend den beiden wesentlichsten sozialen, sich während des Mittelalters in Deutschland bekämpfenden Gegensätzen und einerseits als Idee eines konzentrierten deutschen Staatslebens, andererseits als Individualisierungstrieb der einzelnen Stämme und Genossenschaften auftretend, der Heerbann und die Gefolgschaft als zwei große Strömungen nebeneinander, um sich gegenseitig ebensowohl zu bedingen, als um sich zu verdrängen und abzulösen. Aus denselben entwickelte sich der Adel als eine deutsche Kriegerkaste, und aus diesem wiederum das Rittertum und die Ritterschaft. Das untergehende Rittertum schuf die Landsknechte, welche als Fußvolk lange Zeit den Kern der deutschen Heere bildeten. Auf diese folgten dann auch in Deutschland die geworbenen Söldnerheere, und seit dem 17. und 18. Jahrh. verschwinden, mit Ausnahme des Adels, alle gebildeten und besitzenden Klassen überall aus den Armeen. Mit der Französischen Revolution tritt dagegen die Idee der allgemeinen W. in der Lerée en masse wieder in das Leben; aus dieser Massenrekrutierung entwickelte sich dann in Frankreich unter dem ersten Kaiserreich die Konskription mit Stellvertretung. Zur vollkommenen Geltung und reinen Durchführung kam indes die allgemeine W. erst in dem durch die Franzosen und die Katastrophe von 1806 Wilhelm III. die durch ihr Organisationstalent ausgezeichneten Generale Scharnhorst und Boyen ein auf allgemeiner W. gegründetes, alle Stände, Glaubensgenossenschaften und Berufszweige umfassendes volkstümliches Heerwesen schufen, welches ein halbes Jahrhundert später der stärkste Hebel zur Einigung Deutschlands werden sollte. Dieses auf der Landwehrordnung vom Febr. 1813 und dem Gesetz der allgemeinen Militärpflicht vom Sept. 1814 beruhende Wehrsystem erklärte jeden körperlich tüchtigen und moralisch nicht unwürdigen (d. h. nicht mit einer entehrenden Strafe belegten) Mann vom 20. bis 40. Lebensjahre für dienstpflichtig und gestattete nur einige wenige, auf Vermeidung von Härten berechnete Ausnahmen (wie z. B. die Befreiung einziger Ernährer alter, arbeitsunfähiger Eltern), sowie für die vor dem festgesetzten Lebensalter freiwillig Eintretenden besondere Erleichterungen. Die preuß. Kriegsmacht zerfiel nach demselben in das stehende Heer und die zur Zeit des Kriegs oder der übungen versammelte Landwehr. Die Dienstzeit im erstern währte fünf Jahre und in der Regel vom 20. bis 25. Lebensjahre (die ersten drei Jahre aktiv, die zwei letzten in der Kriegsreserve). Die Landwehr zerfiel wiederum in ein erstes Aufgebot (vom 25. bis 32. Lebensjahre) und ein zweites Aufgebot (vom 32. bis 40. Lebensjahre). Das stehende Heer bildete die Waffenschule und den Rahmen zur Aufnahme der zunächst für den Krieg bestimmten, ausgebildeten jungen Mannschaft; die Landwehr ersten Aufgebots wurde im Frieden zu übungen einberufen, im Kriege aber nur im Notfall außerhalb der Landesgrenzen verwendet; das zweite Aufgebot sollte nur im Kriege zusammenberufen und vorzugsweise zur Besatzung der Festungen verwandt werden. Diese Grundzüge des preuß. durch Ne dl⸗ erhielten hinsichtlich der Landwehr durch die Reorganisation König Wilhelms J. wesentliche Modifikationen. Die allgemeine W. wurde somit zuerst in Preußen rein durchgeführt und verpflanzte sich dann von dort nach dem Deutschen Kriege von 1866 zunächst in die Armee des Norddeutschen Bundes, von dieser seit 1871 aber in die aus derselben entwickelte gesamte Armee des Deutschen Reichs. Über die Hauptpunkte, auf denen die allgemeine W. im jetzigen Deutschen Reiche basiert, s. Deutsches Heerwesen (Bd. V, S. 114). Diese haben sich im Deutschen Kriege von 1866 in Preußen und im Deutsch-Französischen Kriege von 1870 und 1871 im deutschen Heere in einer Weise bewährt, daß seitdem die deutsche Wehrverfassung das Muster sür die fast aller Staaten, namentlich Ssterreich-Ungarns, Frankreichs, Rußlands und Italiens geworden ist. Nur England hält noch am Werbesystem fest und besitzt deshalb von allen Staaten die relativ kleinste Armee und das größte Militärbudget. Die allgemeine W. bildet daher nicht nur in volkssittlicher, sondern auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht die höchste Stufe für die Entfaltung der militärischen Macht der Staaten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 504Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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