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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Werbung bezeichnet den Ersatz des Heers durch Beschaffung von Freiwilligen mittels eines Handgeldes. Das Werbesystem steht daher sowohl dem Kastenwesen, als der Wehrpflicht (s. d.), dem Kantonsystem (s. Kanton) und der Konskription (s. d.) gegenüber. Die W. fand schon in den ältesten Zeiten statt. Im Mittelalter wurde sie notwendig, als das Volksaufgebot nicht mehr zu Stande kam und die Lehnsleute nicht ausreichten, Die Heere des 16. und 17. Jahrh. waren meist durch W. ½ im 18. xegelte man das Verfahren durch Gesetze. Jeder Staat schickte Werbeoffiziere aus, welche auf gewisse Werbeplätze angewiesen und mit Werbegeldern versehen wurden. Noch unter Friedrich II. bestand ein Drittel des preuß. Heers aus Ausländern. Jede Kompagnie mußte eine Anzahl dieser geworbenen Fremdzum Teil aus eigenen Mitteln decken. Schlechtes Gesindel, Deserteure und körperlich untaugliche Rekruten wurden nicht selten eingestellt; Gewaltthätigkeiten und Zwang unerfahrener Jünglinge waren an der Tagesordnung. Gewöhnlich verpflichtete sich der Rekrut laut Kapitulation zu einer Dienstzeit von bestimmter Dauer. Die Einführung der Konskription und der allgemeinen Wehrpflicht hat das Werbesystem immer mehr verdrängt, sodaß es in Europa nur noch in England als Regel besteht, während man sich seiner zur Errichtung von Kolonialtruppen, Fremdenlegionen als Hilfsmaßregel bedient.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 552Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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