Witwenkassen sind Anstalten oder Vereine zur Versorgung und Unterstützung von Witwen. Es gibt ihrer eine große Anzahl, welche sich zum Teil wesentlich voneinander unterscheiden. Namentlich zerfallen sie in solche, die ganz und vollständig auf der Grundlage der Versicherung stehen, und in solche, bei denen dies gar nicht oder doch nur zum Teil der Fall ist. Zu letzterer Art gehören diejenigen Kassen, welche durch Schenkungen, Vermächtnisse oder in anderer Weise ein größeres oder geringeres Kapitalvermögen besitzen, deren Zinsen alljährlich gleichmäßig unter die vorhandenen berechtigten Witwen verteilt werden. Doch pflegt niemals eine Witwe mehr als eine gewisse Summe jährlich zu erhalten, und die überreste der Zinsen werden dem Kapital zugeschlagen. Häufig besteht bei diesen Kassen die Einrichtung, daß die Ehemänner der Frauen, welche als Witwen berechtigt werden sollen, ein Einkaufsgeld und einen jährlichen Beitrag an die Kasse zahlen müssen. In diesem Falle wird bei der Verteilung der Zinsen mitunter nicht jede Witwe gleichmäßig, sondern mit Rücksicht auf die Höhe des vom verstorbenen Ehemann gezahlten Betrags bedacht. Ferner gehören zu dieser letztern Art der W. die Witwenpensionskassen des Staats und der Korporationen für Beamte, Geistliche, Lehrer, Militärs u. s. w. Auch hier müssen zwar in der Regel jährliche Beiträge von dem Ehemanne, dessen Frau Anspruch auf Witwenpension erhält, nach Maßgabe der Höhe des Gehalts und der künftigen Witwenpension gezahlt werden, aber der Staat und die Korporationen pflegen bedeutende Summen zuzuschießen. Auf die W., die reine Versicherungsanstalten sind, findet im allgemeinen das Anwendung, was vom Versicherungswesen (. d.Ygilt. Der Ehemann, welcher seiner Witwe eine Pension sichern will, thut dies, indem er mit einer W. oder Witwen-Pensionsversicherungsanstalt auf Grund des Statuts und der Tarife derselben einen Vertrag abschließt, in dem die Anstalt der Witwe seinerzeit eine bestimmte jährliche Pension bis an ihren Tod, seltener nur bis zur Mündigkeit der hinterlassenen Kinder zu zahlen verspricht. Der Chemann verpflichtet sich dagegen, entweder sofort eine einmalige Zahlung zu leisten, ein bestimmtes Kapital der Anstalt zu überweisen, oder aber alljährlich bis zu seinem Tode, bezüglich, wenn seine Ehefrau vor ihm sterben sollte, bis zum Tode derselben einen gewissen jährlichen Beitrag zu gewähren. Sowohl die Höhe des Kapitals als des jährlichen Beitrags bestimmt sich nach der Höhe der zu zahlenden Pension und nach dem Alter des Versicherten und seiner Ehefrau, und wird auf Grund von Mortalitätstabellen durch die Wahrscheinlichkeitsrechnung ermittelt. Beide Zahlungen müssen, wenn die W. sicher bestehen soll, derart festgestellt werden, daß bei dem Tode des Mannes, nach Abzug der Verwaltungskosten und eines billigen Unternehmergewinns, wahrscheinlich eine so hohe Summe vorhanden, daß die Zahlung der Pension der Witwe bis zu ihrem wahrscheinlichen Tode gesichert ist. Daraus folgt: je höher die Pension, je jünger die Ehefrau, je älter der ECcyemann, um so höher müssen das Kapital und die Beiträge bemessen werden; je kleiner die Pension, je älter die Chefrau, je jünger der Ehemann, um so niedriger berechnen sich Kapital und Beiträge. Stirbt die Frau vor dem Manne oder wird sie von ihm geschieden und als schuldiger Teil erklärt, so sind die gezahlten Beiträge der Kasse verfallen. W. sind entweder Spekulationsunternehmungen, welche sich an Lebensversicherungsanstalten anschließen, oder sie beruhen auf Gegenseitigkeit; in letzterm Falle sind sie nicht selten mit andern Versicherungszweigen, wie Kranken⸗, Sterbe⸗ und Invaliden⸗, besonders aber mit Waisenversicherung (Unterstützung) verbunden, zumal letztere auch innerlich in nächster Beziehung zu der Witwenversicherung steht. Solche gemischte Unterstützung gewähren insbesondere die Knappschafts-, freien Gewerks-, Fabrik⸗ und Arbeiterkassen. Die W. erfordern, um sicher zu sein, hohe Beiträge bei zweifelhaftem Nutzen, insofern das Kapital der Familie beim frühern Tode der Ehefrau verloren geht, daher die Lebensversicherung im allgemeinen zweckmäßiger ist. Im Sinne der kaiserl. Botschaft von 1881 würde auch die Versorgung der Arbeiterwitwen und-Waisen eine Aufgabe des Reichs bilden; die praktische Verwirklichung wird jedoch sehr hohe Geldmittel erfordern.