FeedAussteuerkassen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Aussteuerkassen sind in der Regel Anstalten für mit den Lebensversicherungen (s. d.) verbundene Einrichtungen, deren Teilnehmer beim Eintritt eines bestimmten Jahres, bei ihrer Majorennität oder bei ihrer Verheiratung oder Etablierung ein gewisses Kapital erhalten. Zum Beitritt zu dergleichen Kassen werden in der Regel nur Kinder zugelassen, vorzugsweise solche, welche die ersten Lebensjahre noch nicht zurückgelegt. Die Beiträge sind entweder einmalige oder jährliche. Die letztern müssen bis zur Fälligkeit der Aussteuer, beziehentlich bis zum Todestage des ein Kapital von bestimmter Höhe nicht zugesichert, und es bilden alle Beigetretenen, welche in einem und demselben Jahre geboren, eine Beirrage der schaft, welcher die eigenen und die Beiträge der Absterbenden oder mindestens die Zinsen der letztern zufallen. In diesem Falle wird, sobald der Zahlungstermin der Aussteuer eingetreten, das vorhandene Kapital nebst Zinsen, abzuglich der Verwaltungskosten, auf die Teilhaber verteilt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 252Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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