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Recht & StaatBrockhaus 1882

Wolde, Rittergut an der Grenze von Mecklenburg-Schwerin und dem pommerschen Regierungsbezirk Stettin, war bis 1873 ohne Landeshoheit, wurde aber durch Vertrag vom 13. Aug. 1873 so geteilt, daß 218,5 ha mit 163 E. an Preupen (Kreis Demmin), 202,5 ha mit 27 E. an Mecklenburg-Schwerin (Amt Stavenhagen) kamen. Bis dahin wurden die gesamten Einwohner bezüglich der Volkszählung zu Mecklenburg-Schwerin gerechnet, wählten aber, nach einem Abkommen 1870, bei den Wahlen zum Reichstage mit dem pommerschen Wahlkreise Demmin-Anklam. W. war vor Zeiten eine feste, 1491 vom Herzog Bogislaw von Pommern beschossene und nach einer Pulverexplosion eingenommene und gebrochene Burg der Maltzahn; später kam die Besitzung in die Hände der Preen und zuletzt in die des Erblandmundschenken Hellmuth von Heyden-Linden. Eine neue Kirche in byzant. Stil hat den frühern Betsaal ersetzt; das Schloß wurde vom Vorbesitzer erhöht, ein großer Wirtschaftshof angelegt und der anmutige Landsitz durch weitläufige Partanla en verschönt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 723Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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