Züchtigung (körperliche), als Kriminal⸗ oder Disciplinarstrafe, s. Prügelstrafe. Als Erziehungsmittel auf dem Gebiete der Jugenderziehung steht die 3. den Eltern, Vormündern, Lehrern und Lehrherren zu, jedoch unter Beschränkung auf ein vorsichtiges Maß und so, daß wegen Gesundheitsbeschädigung infolge eines Mißbrauchs des Züchtigungsrechts strafgerichtliche Verfolgung eintritt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 950Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei