FeedBestechung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bestechung ist eine Unterart des Amtsmisbrauchs, und zwar ein Vergehen, resp. Verbrechen, welches b.ast von dem Beamten, der sich dazu verleiten läßt, als von demjenigen, der ihn dazu verleitet, begangen wird. Ein Beamter macht sich der B. schuldig, wenn er Geschenke oder andere Vorteile für eine die Amtspflicht verletzende Handlung annimmt oder auch nur fordert oder sich versprechen läßt. Ebenso ist aber auch derjenige der B. schuldig, welcher einem Beamten, um ihn zu einer solchen Handlung zu bestimmen, Geschenke oder andere Vorteile gewährt oder auch nur verspricht oder anbietet. Das Deutsche Strafgesetzbuch, welches in dieser Weise den Thatbestand der B., wesentlich übereinstimmend mit der elk ha Gesetzgebung, in den 88. 331—335 festgetellt hat, bestraft nur den pflichtwidrigen Beamten mit Zuchthaus, während es die B. seitens des Dritten als bloßes Vergehen ansieht und daher mit Gefängnis, bei mildernden Umständen sogar bloß mit Geldstrafe bedroht. Will aber jemand einen Richter parteilichem Urteil durch Geschenke oder andere Vorteile bestimmen, so wird auch er, und zwar ohne Zulassung mildernder Umstände, mit Zuchthaus bestraft. Hiernach setzt das Verbrechen der B. unter allen Derkezuna eine Handlung voraus, welche eine Verletzung der Amtspflicht enthält. Läßt sich ein Beamter nur für die Vornahme von Amtshandlungen, welche solche Verletzung nicht enthalten, Geschenke u. s. w. geben oder versprechen, so wird er wegen Amtsmisbrauchs mit Geldstrafe oder Gefängnis bestraft: derjenige aber, der in diesem Falle die Geschenke u. s. w. gibt oder anbietet, bleibt straflos. Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind (nach §. 359) nur die unmittelbaren und mittelbaren Reichs-⸗ und Staatsbeamten, einschließlich der Notare, zu verstehen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 904Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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