FeedZweigniederlassungen
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Zweigniederlassungen, Filialen, sind die mehr oder weniger selbständigen Handelsniederlassungen (Etablissements), welche eine Firma neben ihrer Hauptniederlassung zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes an einem andern Orte oder in einer andern Gemeinde errichtet. Sie stehen gewöhnlich unter der Leitung eines Geschäftsführers, haben meist dieselbe Firma, wie die Hauptniederlassung, und sind ebenso wie die letztere bei den für die Z. zuständigen Handelsgerichten, behufs der Eintragung in das Handelsregister, anzumelden. (Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 21.) (S. auch unter Handelsgeschäft.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 973Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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