Handelsgeschäft heißt zunächst das Etablissement oder die Niederlassung, das Gewerbe eines Kaufmanns, die Gesamtheit von Verkehrsbeiehungen (Bezugsquellen und Kundschaft) und ermögenswerten (Aktiva und Passiva), auf wel⸗ d 601 der Gewerbebetrieb eines Kaufmanns basiert. olcher Handelsgeschäfte kann ein und derselbe Kaufmann auch mehrere haben, die entweder durch-1 aus selbständig und voneinander unabhängig oder auch als Zweigniederlassungen (Filialen) einer Hauptniederlassung gleichsam subordiniert sind; sie l können unter derselben Firma oder auch unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Handelsniederlassungen in unkultivierten Ländern werden wohl als Faktoreien bezeichnet. Ein H. in diesem Sinne bildet also einen Komplex von Beziehungen und Werten und kann als solcher auch mit oder ohne die Firma veräußert werden. (S. Firma.) In einem richtigern und streng technischen Sinn versteht man aber unter H. Rechtsgeschäfte, durch welche der Umsatz von Gütern zwischen Produzenten und Konsumenten vermittelt, d. h. Handel getrieben wird. Die Lehre von den H. bildet daher einen der wichtigsten und umfangreichsten und jedenfalls den schwierigsten Teil des gesamten Handelsrechts (. d.). So mannigfaltig der Handel überhaupt, so verschiedenartig sind natürlich auch die Geschäfte, durch welche er bewerkstelligt wird, ja im modernen Handelsrechte ist der Begriff des H. auch auf eine Reihe von Industriegeschäften (Bearbeitung und Verarbeitung fremder Güter) ausgedehnt worden, d. h. es sollen die Grundsätze, welche das Handelsrecht für die eigentlichen H. aufgestellt hat, auch auf gewisse Industriegeschäfte Anwendung finden, und somit kann für den Begriff des Handelsrechts im technischen Sinne nur die rein äußerliche Definition gegeben werden, daß H. diejenigen Fun solch sind, welche das positive Handelsrecht für solche erklärt. Das Deutsche Handelsgesetzbuch versagt allen Verträgen über unbewegliche Sachen die Eigenschaft von H. (Art. 275), erkennt diese Eigenschaft aber folgenden Geschäften zu: 1) Jeder Spekulation à la hausse und à la baisse, jeder übernahme einer Versicherung gegen Prämie, jeder übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und dem Darleihen gegen Verbodmung, einerlei ob ein Kaufmann oder Reeder diese Geschäfte betreibt (Art. 271), daher wohl als absolute H. bezeichnet. 2) Ferner alle Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Gewerbes gehören, 3. B. die Weiterveräußerung der à la hausse angeschafften Waren, das Engagement von Handlungsdienern, Miethe des Geschäftslokals, die Anschaffung von Comptoirutensilien u. dgl. (Art. 273). 3) Gewisse Geschäfte, wenn sie entweder gewerbsmäßig (als regelmäßiges, Grundgewerbegeschäft) oder zwar nur vereinzelt, aber von einem Kaufmann betrieben werden (3. B. ein Kaffee-Importeur schließt ausnahmsweise ein Kommissionsgeschäft ab), nämlich (nach Art. 272) die Industriegeschäfte, Bam sie Wochele betrieben werden, ferner die Bankier- und Wechslergeschäfte, die Geschäfte des Kommissionärs, des Spediteurs und sonstiger die Vermittelung oder Abschließung von H. für andere betreibender Personen, z. B. Agenten, Versteigerer, Makler, jedoch nicht der Handelsmakler; ferner die Geschäfte des Frachtführers und der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten (der Eisenbahnen, Aunsthandels endlich die Geschäfte des Buch⸗ und unsthandels sowie der größern Druckereien. Aus dieser übersicht ergibt sich, daß ein und dasselbe . für den einen Kontrahenten 6. B. den Käufer) H. sein kann, während es für den andern Kontrahenten (3. B. den Verkäufer) kein H. ist. Mag es aber hiernach ein bloß einseitiges oder ein beiderseitiges H. sein, in jedem Falle steht es, wenn das Gesetzbuch nicht ausdrücklich das Gegenteil sagt, unter den Regeln des Handelsrechts (Handelsgesetzbuch, Art. 277). Diese Regeln sind zum großen Teil im 4., für die Seehandelsgeschäfte im 5. Buche des Deutschen Handelsgesetzbuchs enthalten; doch sind die sämtlichen Bankiergeschäfte und, mit Ausnahme der Seeversicherung, auch die sämtlichen Versicherungsgeschäfte bis jetzt (1884) noch nicht für ganz Deutschland codifiziert werden. Handelsgesellschaft oder Handelsverein im weitesten Sinne ist jeder Verein mehrerer Personen zum Betriebe des Handels, also auch die Stille Gesellschaft und die Gelegenheitsgesellschaft; im engern und technischen Sinne des Deutschen Handelsgesetzbuchs versteht man aber unter H. nur die vier wichtigsten Handelsvereine, nämlich die Offene H., die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sie sind sämtlich Handelsgewerbevereine, d. h. sie betreiben den Handel gewerbsmäßig, als Kaufleute, deren Rechte und Pflichten ihnen zukommen; ferner haben sie sämtlich eine Firma, unter der sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden, auch ein Folio im Grundbuche erhalten können, und dadurch unterscheiden sie sich wesentlich von den übrigen Handelsvereinen. Auch sollen sie sämtlich durch Eintragung im Handelsregister als Vereine nach außen erkennbar sein, doch nur für die beiden Arten von Aktienvereinen ist diese Eintragung notwendige Voraussetzung ihrer gültigen Entstehung. Die einzelnen H. unterscheiden sich voneinander prinzipiell nicht durch den Zweck, für welchen sie gegründet werden, denn einen und denselben Zweck kann man in den verschiedensten Gesellschaftsformen verfolgen; doch zeichnen sich die beiden Aktienvereine wieder dadurch aus, daß sie nicht auf Handels- oder sonstige Erwerbszwecke beschränkt sind, sondern auch für ganz andere Interessen (gesellige, künstlerische, wissenschaftliche u. s. w.) gegründet werden können. Die wichtigste Unterscheidung der einzelnen H. ist die nach der Haftung ihrer Mitglieder für die Schulden des Vereins; bei der offenen H. haften alle Mitglieder mit ihrem ganzen Vermögen, bei der Kommanditgesellschaft, auch bei der auf Aktien gegründeten, haften einige (die persönlich haftenden Gesellschafter oder Komplementare) mit ihrem ganzen Vermögen, die übrigen nur mit einer bestimmten Summe, bei der Aktiengesellschaft endlich haften die Aktionäre gar nicht für die Schulden des Vereins. Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die nach der Organisation. Während nämlich die offene H. und die Kommanditgesellschaft völlig als Societäten organisiert sind und jedes Mitglied, respektive jeder Komplementar zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, zum «Zeichnen der Firma prinzipiell berechtigt erscheint, hat dagegen die Aktiengesellschaft eine rein korporative Organisation, sodaß die einzelnen Mitglieder nur durch Abstimmung in der Generalversammlung Einfluß auf die Thätigkeit des Vereins ausüben können, während bestellte Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) die Geschäftsführung und Vertretung allein besorgen: die eigentliche Exekutive ist also den Mitgliedern völlig entzogen. Deshalb und auch noch aus andern Gründen werden nach der jetzt herrschenden Ansicht die Aktiengesellschaften als Privatkorporationen betrachtet und den übrigen Handelssocietäten begrifflich gegenübergestellt. Das Nähere siehe bei den einzelnen H.