Zollbehörden nennt man im allgemeinen alle diejenigen Behörden, welche im Interesse der Sicherung, Feststellung und Erhebung der Zölle bestehen; es gehören daher zu denselben nicht bloß die unmittelbar an der Zollgrenze (s. d.) oder doch im Grenzbezirk (s. d.) befindlichen Zollstellen, die speziell als Grenzzollämter bezeichnet zu werden sondern auch die im Innern des Zollgebiets für den Zolldienst thätigen Amtsstellen die man in der Regel Steuerämter nennt. Im deutschen Zollgebiet zerfallen die 3. der untern Instanz, je nach dem Maße der ihnen zustehenden Abfertigungs- und Hebebefugnisse und je nachdem sie im Grenzbezirk oder im Innern des Zollgebiets aufgestellt sind, in Areneberreh, Kew. und Nebenzollämter (im Grenzbezirk), sowie in Hauptsteuerämter und Untersteuerämter (im Innern), die Nebenzollämter aber wieder in solche erster und in solche zweiter Klasse. Auch bestehen noch für bloße Kontrollzwecke die sog. Ansageposten (s. Ansageverfähren) und die Legitimationsschein-Ausfertigungsstellen. (S. Legitimationsschein.) Nur die Hauptämter an der Grenze, sowie die mit Niederlagen (s. d.) ausgestatteten Hauptämter im Innern sind in den Abfertigungs⸗ und Hebebefugnissen der Regel nach unbeschräntt, während die übrigen Hauptämter, sowie die Neben⸗ und Unterämter größern oder geringern Beschränkungen in dieser Beziehung unterliegen. Das Nähere hierüber bestimmen das Vereinszollgesetz sowie das Tarifgesetz. Den Z. der ersten Instanz sind in der Regel besondere Direktivbehörden (Provinzialsteuerdirektionen, Zoll⸗ und Steuerdirektionen, in den thüring. Staaten Generalinspektion) unmittelbar vorgesetzt, während die letzte und höchste Instanz von dem Finanzministerium gebildet wird. Obwohl die Zölle für Rechnung des Reichs erhoben werden, sind doch die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Z. grundsätzlich Landesbehörden. Im ˙ der Einhaltung eines gleichmäßigen Verkehrs sind aber den Direktivbehörden und wichtigern Hauptämtern Reichsbeamte zugeordnet, die, sofern sie bei Direktivbehörden fungieren, Reichsbevollmächtigte (für Zölle und Verbrauchssteuern) heißen, insofern sie Hauptämtern beigegeben sind, Stationskontrolleure heißen. Für die Zwecke des Reichs hat das Reichsschatzamt die Eigenschaft zugleich einer obersten Z.