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GeschichteBrockhaus 1882

Kaiser gilt als Bezeichnung der höchsten polit. Würde und ist ursprünglich der Personenname des ersten Gründers der röm. Weltmonarchie, Gajus Julius Cäsar, von den Griechen Kaisar gesprochen und durch sie der deutschen Sprache Permntlel-Die Römer selber nannten ihre K. Imperator oder Augustus (lebenfalls anfangs Personenname) und gaben dem Thronfolger den Namen Cäsat. Das röm. Kaisertum war absolute Staatsgewalt; auf den K. war alle Gewalt des röm. Volks übergegangen, dessen Haupt er war. Aber da der röm. Staat ein Weltstaat war, so kam dem K. auch die Weltherrschaft zu. Seitdem das Römerreich neben Rom Konstantinopel als zweite Hauptstadt erhielt, zeigt sich auch der Dualismus des weström. Kaisertums und des oström. oder byzant. Kaisertums, die beide freilich zu dem Einen Weltreiche verbunden waren, deren Schicksale aber weitere Zweiung nach sich zog. Das byzant. Kaisertum erhielt ein kirchlich-orthodores Gepräge und näherte sich der orient. Theokratie. Das abendländ. Römerreich unterwarfen die Germanen und gründeten zahlreiche neue Staaten. Während Jahrhunderten war das Kaisertum im Oceident erloschen, als Karl d. Gr. es 800 mit Zustimmung der Römer und mit Hilfe des Papstes Leo III. erneuerte. Das neue Kaisertum knüpfte in der Idee und in den Formen an das alte an, war aber eine völlig andere Institution geworden. Die Hauptmacht der fränkischen K. lag nicht in dem röm. Kaisertum, sondern in dem fränk. Königtum, und dieses war nicht absolute Staatsgewalt, sondern eine beschränkte german. Königsmacht. Die Kaiserwürde trat als eine universelle zu der nationalen Königswürde hinzu. Ihre Bedeutung war wesentlich eine ideale, sie war die höchste weltliche Würde der Christenheit. Wenn man später noch von Weltherrschaft „imperium mundi) sprach, so war das eher völkerrechtlich als staatsrechtlich zu verstehen. Die Erhaltung des Weltfriedens und die Sorge für das Völkerrecht waren kaiserl. Aufgabe. Dazu kam die Schirmhoheit für die röm. Kirche und die Ausbreitung des Christentums. Die Trennung von Occident und Orient ward nun staatlich und ießt sich vollzogen. An das fränk. Kaisertum schließt si das röm. Kaisertum der deutschen Könige an, seitdem Otto I. 962 die Kaiserwürde für die deutsche Nation erworben hatte. Auch da wurde zwischen dem deutschen Königtum, welches durch die Reichs⸗ und die Lehnsverfassung und vornehmlich durch die Aristokratie der deutschen Fürsten beschränkt war, und dem röm. Kaisertum, auf welches der gewählte deutsche König einen Rechtsanspruch hatte, unterschieden. In den ersten Jahrhunderten erhielten die Könige den Kaisertitel erst, wenn sie in Rom gekrönt worden waren. Später hörten die Römerzüge auf und es verstand sich von selbst, daß der deutsche König zugleich römischer K. war. Der Kampf zwischen den K. und den Päpsten, der das Mittelalter charakterisiert, rettete zwar Europa von der päpstl. Weltmonarchie, zehrte aber die Kräfte des deutschen Königtums auf. Mit dem Untergange der Hohenstaufen ist der allmähliche Niedergang des deutschen Königtums nicht mehr aufzuhalten. Auch das röm. Kaisertum verliert seine Autorität für die Welt und wird wesentlich eine Titularwürde 90 Ktern Könige. Im J. 1806 ing auch der Name unter. In enereh Zeit wurde aber die Kaiserwürde wiederum und nun in Anlehnung an die moderne, zunächst nationale Staatenbildung unter mehrern Nationen erneuert; zuerst von den russ. Zaren seit mißt, sind unter C aufzusuchen. Peter d. Gr. (1721), indem sie die Erinnerung an das alte, ebenfalls seit der Türkenherrschaft untergegangene byzant.⸗griech.⸗orthodoxre Kaisertum in Anspruch nahmen; dann von Napoleon J., der 1804 das Kaisertum Karls d. Gr., aber jetzt als franz. Kaisertum, wieder aufrichten wollte, und von Napoleon III., der darauf eine Art des europ. Schiedsrichteramts gründete; dann von Ssterreich 1804, dessen capostolischer K.v Südosteuropa von der franz. Oberhoheit frei erhalten und der habsburgischen Oberherrschaft unterordnen wollte. Im J. 1871 wurde das deutsche Kaisertum geschaffen; zuletzt wurde 1876 der Kaisertitel von England für das Ostindische Reich adoptiert, indem die Königin von England als Kaiserin von Indien proklamiert ward, und 1877 von den Türken, indem der Sultan den Titel Osmanischer K. annahm. Was insbesondere das Deutsche Kaisertum anlangt, so bestimmt Art. 11 der Reichsverfassung: „Das Präsidium des Bundes steht dem König von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher K. fuhrt.» Die Wiederherstellung des Kaisertitels ist bei der Gründung des Reichs auf Anregung des Königs von Bayern beschlossen worden; der Deutsche K. ist aber nicht der Souverän des Reichs, sondern er hat die Präsidialrechte. Die Reichsgewalt steht nicht dersondern der Gesamtheit der deutschen Landesherren und Freien Städte zu; der K. handelt demgemäß eim Namen des Reichso oder eim Namen der verbündeten Regierungendo. Das Kaisertum ist untrennbar mit der Krone Preußens verbunden. Der K. übt auch die dem Reich zustehende Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen aus. Vgl. J. von Held, «Das Kaisertum als Rechtsbegriffo (Würzb. 1879); Laband, «Staatsrecht des Deutschen Reichs (Bd. 1, Tüb. 1876).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 11Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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