FeedKapitularien
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kapitularien, die unter den Karolingern erlassenen Gesetze etc. Jeder Stamm des Hen Rechte. Reichs lebte nach seinem ihm eigentümlichen Rechte. Daneben bedurfte es indessen allgemein für das ganze Reich gültiger Anordnungen bezüglich derjenigen Materien, welche über den Kreis der Stammesrechte hinausgingen. Diese vom König erlassenen Gesetze, Instruktionen u. s. w. hießen unter den Merovingern: deécretum, decretio, constitutio u. s. w., unter den Karolingern capitulare, weil sie in mehrere Abschnitte zerfielen. Sie sind in lat. Sprache abgefaßt, wurden im Original beim Pfalzgrafen deponiert und aus offiziellen er Ducbere welche der Kanzler beglaubigte, seitens der ischöfe und Grafen dem Volke verlesen und so publiziert. Bei ihrer Abfassung wirkten die geistlichen und weltlichen Großen des Reichs mit. Eine Sammlung der K. ist schon 827 von dem Abte Ansegisus von Fontanella veranstaltet worden. Dieselbe erlangte bald offizielles Ansehen. Eine weitere Sammlung von dem mainzer Diakon Benedikt (daher Benedictus Levita) enthält dagegen zahlreiche Fälschungen, deren Tendenzen mit denen der gleichzeitigen Pseudo-Isidorischen Dektretalen (s. d.) übereinstimmen. Herausgegeben sind die K. von Baluze (2 Bde., Par. 1677; neue Ausgabe von Canciani, 1780) und von Pertz in den Monumenta Germaniae historica (Abteil. Leges, Bd. 1 u. 2; neue Ausgabe von Boretius, Bd. 1, Hannov. 1883). Vgl. Boretius: „Die K. im Longobardenreiche v Halle 1864) und Beiträge zur Kapitularienkritiko Epz. 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 83Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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