Kündigung ist die Erklärung, daß man von d einer für längere Frist eingegangenen rechtlichen Beziehung, z. B. von einem Pacht⸗ oder Darlehnsverhältnis, zurücktrete. Die K. darf nicht vor der gesetzlichen oder vertragsmäßigen Zeit erfolgen und ist, wenn ihre Vornahme in Abrede gestellt wird, von dem Aufkündigenden zu erweisen. Auch in dem Verkehr von Staat zu Staat kommen K., z. B. eines Waffenstillstandes, eines Handelsvertrags, vor.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 667Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei