Ketzer oder Häretiker pflegt man nach einem alten kirchlichen Trechtalenoße e alle zu nennen, am von der als rechtgläubig Namenhansdem ten Ratparer abweichen. Der Name ist aus dem Worte Katharer (s. d.) entstanden und kommt zuerst bei den Minnesängern des 12. Jahrh. vor. Von den K. sind wohl zu unterscheiden die Ungläubigen (intideles), d. h. alle diejenigen, welche keine Christen sind, die Apostaten, d. h. die, welche von dem einmal bekannten christl. Glauben abfallen und die Schismatiker, oder diejenigen, welche sich von der Einheit der Kirche in Ritus und Verfassung absondern. Die von der kirchlich geltenden abweichende Lehre heißt Ketzerei oder Häresie (s. d.). Der Ausschluß von Häretikern aus der Kirchengemeinschaft erschien schon im 2. Jahrh. den Gnostikern gegenüber als eine notwendige Maßregel der Selbsterhaltung, deren Vollziehung in die Hände der Bischöfe gelegt wurde. Die Wiederaufnahme in die Kirche konnte nur dann erfolgen, wenn der K. verschiedene Bußgrade überstanden hatte. Seit Konstantin d. Gr. trafen den K. auch weltliche Strafen, Verbannung, der Verlust aller bürgererste Rechte, Verbrennung seiner Schriften. Das erste Beispiel einer Lebensstrafe gegen K. gaben auf der Synode zu Trier 385 span. Bischöfe durch die Verurteilung Priscillians zum Tode. Bis zur Einführung der Inquisition (s. d.) blieb die Bestrafung der K. den Bisch 208 überlassen. Todesstrafen wurden von der weltlichen Gerichtsbarkeit vollzogen, weil die Kirche mit Blut sich nicht beflecken könnte. Massenhafte Ketzerprozesse begannen im 13. Jahrh. Auf der Kirchenversammlung zu Toulouse (1229) wurden durch Gregor IX. die Ketzergerichte angeordnet und fast in allen Ländern der Christenheit eigene Ketzermeister mit unumschränkter Vollmacht . die sich durch zahllose Gütereinziehungen und Hinrichtungen furchtbar machten. Die Kreuzzüge, die Simon von Montfort um diese Zeit gegen die Albigenser (s. d.) anführte, waren ein bürgerlicher Krieg zur Vernichtung der K. Auch in Deutschland trieben Ketzermeister, deren erster, Konrad von Marburg (s. d.), 1214—-33 am Rhein wütete, von Zeit zu Zeit ihr Wesen. Seit der Reformation wurden vornehmlich die Protestanten in Frankreich, Spanien, Portugal, den span. Niederlanden, den österr. Erblanden, Böhmen, Bayern und den geistlichen Territorien Deutschlands als K. verfolgt, und der Dreißigjährige Krieg war ganz eigentlich ein durch die Jesuiten angefachter Ketzerkrieg. Während noch am Ende des 17. Jahrh. die Beichtväter Ludwigs XIV. solche Ketzerverfolgungen anstifteten, fanden am Anfange des 18. die Bnettage in Thorn statt, und bald nachher vertrieb der Erzbischof Firmian die evang. Salzburger. Neue Greuelthaten erhoben sich 1815 in Frankreich gegen die Reformierten, und 1837 mußten die evang. Zillerthaler nach Preußen auswandern. In Florenz wurde noch 1852 gegen die evang. Eheleute Madiai die Galeerenstrafe verhängt und in Spanien wurden bis zur Vertreibung Jabellas II. evang. Christen mit Kerkerhaft belegt. Im ersten Zeitalter der Reformation unterschied man auch noch in der prot. Kirche Rechtgläubige und Häretiker und hielt gegen die letztern selbst blutige Gewaltthat für erlaubt. So wurde im 16. Jahrh. Servet (s. d.) —— Veranlassung Calvins als K. verbrannt. Doch brachte die eigene Lage der prot. Kirchen bei allem Eifer ihrer Theologen gegen allerlei eschädliche Rotten und Sekteno bald genug die Notwendigkeit mit sich, die Ketzerprozesse auf Irrlehrer in ihrem eigenen Schoße zu beschränken. Die Dwongmiahre Aufklärung 70905 gegenüber allen Zwangsmaßregeln um religiöser Meinungen willen immer lauter die Forderung der Gewissens⸗ und Lehrfreiheit. Das Recht der erstern ist heute in prot. Ländern allgemein, in katholischen wenigstens meistenteils anerkannt. Anders steht es noch heute mit der Lehrfreiheit, soweit dieselbe innerhalb der einzelnen Kirchen selbst von Dnrd Pü und Geistlichen in Anspruch genommen wird. Während die kath. Kirche abtrünnige oder in Ketzereien verfallene Priester und Mönche fortwährend verfolgt und oft lebenslänglich in Klosteral hält, hat die prot. Orthodoxie, wo sie die Macht atte, bis zum heutigen Tage freisinnige Geistliche und Professoren der Theologie wenigstens in Untersuchung gezogen, mit Disciplinarstrafen belegt, suspendiert, entsetzt oder in mbeteachtetdi stand versetzt. Obwohl an sich betrachtet die Lehrfreiheit innerhalb einer bestimmten Kirchengemeinschaft ihre Schranken an den Grundprinzipien der betreffenden Kirche haben muß, so ist doch im Protestantismus gerade die Tragweite der letztern streitig. Wäre der Protestantismus mit der altprot. Kirchenlehre identisch, so hätte freilich nur die Orthodoxie in den prot. Kirchen das Recht der Existenz, und die Absetzung aketzerischero Lehrer wäre selbstverständlich. Da aber der freie Protestantismus der Gegenwart das Bewußtsein hat, das prot. Prinzip reiner und konsequenter durchzuführen als irgend eine der strengen kirchlichen Hirche Bun so muß er fortwährend in der prot. Kirche Bürgerrecht verlangen und zu behaupten suchen. Jeder Versuch, die freie Forschung in die Schranken irgend einer dogmatischen Vorstellungsforni zu bannen, hebt die Entwickelungsfähigkeit des Protestantismus und damit sein Wesen auf.