Klerus heißt in der kath. und griech. Kirche der geistliche Stand im Gegensatze zu den Laien. Das griech. Wort bedeutet soviel als Eigentum oder Erbteil. Nach hebr. Anschauung war das ganze Volk Israel ein Eigentumsvolk Gottes, und dieselbe Vorstellung übertrug sich auch auf die christl. Gemeinde als das «wahrev oder ageistliche Isrgelo. Allmählich aber, als der Begriff des levitischen Priestertums auch in der christl. Kirche Eingang fand und ein geistlicher Stand sich bildete, welcher für vorzugsweise Gott angehörig oder Gott geweiht geachtet wurde, übertrug man den Namen K. auf letztern. Schon zu Ende des 2. Jahrh. schied man drei Klassen von Klerikern: Bischöfe, Presbyter und Diakonen. In größern Gemeinden wurden seit dem 3. Jahrh. den Diakonen bald Subdiakonen zur Seite gestellt. Der niedere Kirchendienst wurde von Ostiariern oder Janitoren, Akoluthen, Lektoren iund Exorcisten versehen. Zu derselben Zeit begann man auch, Bischöfe, Presbyter und Diakonen als den höhern K. von dem niedern zu unterscheiden, der alle übrigen geistlichen Personen umfaßte. Seit Konstantin d. Gr. entstand namentlich für die Bischofskirchen noch eine weitere Anzahl neuer kirchlicher Amter. Zugleich trennte sich der K. immer schärfer von den Laien; dies geschah teils durch die freilich nur im Abendlande und auch hier erst im Mittelalter vollständig durchgeführte Anordnung „des Cölibats (s. d.), teils durch die Lehre, daß die Ordination einen untilgbaren Charakter (character indelebilis) verleihe, ein Austritt aus dem rmißt, sind unter C aufzusuchen. geistlichen Stande aber der Apostasie gleich zu achten sei. Hierzu kam auch der Umstand, daß sich der K. durch die Kleidung von den Laien unterschied. Alle Kleriker trugen ein weißes Kleid (Vestis alba, tunica, πιάοιν), die Bischöfe, Presbyter und Diakonen über die Stola (stola, αανον), die Bischöfe und Presbyter darüber auch die Casula (planeta, ehαune), die Diakonen die Dalmatica. Das Pallium (νοαι⁰ο) war eine Auszeichnung der orient. Bischöfe; im Abendlande kam es etwas später für die Erzbischöfe auf. Die Tonsur wurde erst seit dem 6. Jahrh. eingeführt. Hatten die Kleriker schon seit Konstantin bedeutende bürgerliche Freiheiten und Vorrechte erlangt, so gewann in den german. Staaten der höhere K. auch eine politisch sehr einflußreiche Stellung, indem er reiche Kirchengüter, Reichslehne und die Reichsstandschaft erlangte. Zur Erhöhung des Glanzes und der äußern Würde des K. wurde auch die Kleidung beim Gottesdienste prachtvoller und kostbarer, als sie früher war, namentlich die Stola und Dalmatica. Dazu kam das Colobium (eine Tunica mit kurzen Armeln) und die Penula (eine talarähnliche Tunica). Als Kopfbedeckung gebrauchte man die Mitra, Tiara, Inful, den Bischofshut und den roten Kardinalshut; die Bischöfe, Erzbischöfe und auch Abte empfingen den Krummstab zur Bezeichnung ihres Hirtenamtes. Die Standesvorrechte, welche das kanonische Recht den Klerikern zusprach, waren das prixilegium canonis (persönliche Unverletzlichkeit bei Strafe der Exkommunikation gegen den Schuldigen), fori (Exemtion von der weltlichen Gerichtsbarkeit), immunitatis (Steuerfreiheit) und competentiae (Beschränkung von Exekutionen auf den für entbehrlich geachteten Teil des Amtseinkommens). Doch sind diese Standesprivilegien, soweit sie nicht auf rein kirchlichen Vorrechten beruhen, durch die neuern Staatsgesetzgebungen aufgehoben worden. Als Standespflichten der Kleriker gelten: Enthaltung von weltlichen Lustbarkeiten (Tanz, Schauspiel, Jagd u. s. w.) und weltlichen Geschäften (Handel, Kriegsdienst, doch nicht die Beteiligung an Staatsgeschäften), Beobachtung der kirchlich vorgeschriebenen Tracht linsbesondere auch wenigstens in der röm.⸗kath. Kirche das Verbot Perücken und Bärte zu tragen), der Cölibat (wenigstens für die höhern Kleriker) und das tägliche Breviergebet. Im Gefolge der Reformation wurden die meisten kirchlichen Amter nach dem Grundsatze abgeschafft, daß alle Geistliche an Rang und kirchlicher Machtvollkommenheit gleich ständen. Doch wurde nicht nur in England (s. Anglikanische Kirche) und Schweden die ganze hierarchische Verfassung beibehalten, sondern es erhielten sich auch im luth. Deutschland viele Reste der kath. „Bischöfen, Präln wie da und dort die Titel von Bischöfen, Prälaten, Pröpsten, Abten, Domherren u. s. w. Doch wurden die Bischöfe meist durch landesherrliche Superintendenten ersetzt, die Kirchengüter eingezogen und der größte Teil der bischöfl. Rechte an die landesherrlichen Konsistorien übertragen. Von den polit. Rechten des K. erhielt sich bis auf die neuesten Zeiten auch in einzelnen prot. Ländern seine Reichs⸗ oder Landstandschaft. Außerdem kennt die luth. Kirche noch Dekane, Diakonen, Archidiakonen, Subdiakonen oder Kollaboratoren, Metropolitane lin Kurhessen) u. s. w. Die Amtskleidung besteht in der prot. Kirche für alle Geistlichen in einem schwarzen Chor- oder Priesterrock mit einem Barett und weißen Bäffchen (s. d.), an deren Stelle man früher, jetzt nur noch hier und da, große Krausen um den Hals legte. Sonst trugen viele Geistliche statt des Chorrocks nur ein sehr schmales, in Falten gelegtes seidenes Mäntelchen, welches über den Rücken hing.