Kirchenglaube heißt die Gesamtheit der von einer christl. Kirche mit maßgebendem Ansehen für ihre Angehörigen bekleideten Glaubenslehren, im Unterschiede von den religiösen Privatmeinungen des einzelnen. In der kath. Kirche ist der K. unveränderlich und verpflichtet unbedingt die Gewissen; im Protestantismus bezeichnet die Forderung an den einzelnen, dem K. sich unbedingt zu unterwerfen, den Standpunkt der Orthodoxie, gegen welchen von jeher das Recht prot. Gewissensfreiheit geltend gemacht worden ist. Kirchengut. Bei den ersten Christen bestritt die Gemeinde alle kirchlichen Bedürfnisse durch freiwillige Beitzäge, die allmählich fortlaufend eingezahlt und in einer Kasse gesammelt wurden. Als aber die Diener der Kirche an Zahl und Einfluß zunahmen und die Priesterschaft sich zu einem bevorzugten, den Laien entgegengesetzten Stande heraufbildete, erzeugte sich der Begriff eines vom Gemeindedermögen getrennten K., dessen Verwaltung und zt, sind unter C aufzusuchen. Nießbrauch dem Klerus zukomme. Begünstigend wirkten hierbei die Gnadenbezeigungen der griech. Kaiser, — nach ihrem übertritte zum Christentum zahlreiche Kirchen ohne Rücksicht auf eine bereits vorhandene Gemeinde gründeten und ausstatteten, oder denselben die alten, von den heidnischen Priesterkollegien verwalteten Tempelgüterzuwiesen. Weitere Zuschüsse gewährten der öffentliche Schatz, regelmäßige Beiträge der Stadtgemeinden und vor allem, seitdem die Kirchen als solche für eigentumsfähig angesehen waren, zahlreiche Schenkungen und Vermächtnisse von Privatpersonen. Dergleichen Zuwendungen kamen auch den neu gestifteten Klöstern zu statten. Im Abendlande, wo besonders die fränk. Herrscher sich auf den Klerus stützten, erlangte derselbe durch Schenkungen von seiten der Könige und Edeln noch größere Reichtümer. Die mosaischen Vorschriften zu Gunsten der Leviten wurden als göttliche Anweisung der Priesterschaft auf den zehnten Teil alles Grundeinkommens gedeutet, und Karls d. Gr. Gebot machte diese viel widersprochene Abgabe zur gesetzlichen Last im Frankenreiche, von wo sie auch in andere Länder, namentlich nach England überging. Umfänglicher Landbesitz gewährte der Geistlichkeit nach damaliger Verfassung das Recht der Grundherrlichkeit über zahlreiche Hörige, womit vpileal Bischöfe und Abte kraft des Immunitätsprivilegiums außer der Abgabenfreiheit auch die Gerichtsbarkeit über Freie, salen, die Lehnsherrlichkeit über zahlreiche Vaallen, zuletzt, namentlich seit den Ottonen, alle Rechte weltlicher Gewalt, Zölle und Münze davon nicht ausgenommen, verbanden und als Fürsten nur dem Reichsoberhaupte nachstanden. Als ergiebigstes Mittel der Bereicherung erwiesen sich daneben die Lehre vom Fegfeuer und das System der Indulgenzen. (S. Ablaß.) Wie bei dem weltlichen Gericht der Besitzende nach altgerman. Rechte Leib und Leben durch Erlegung einer Buße lösen konnte, so ließ sich die Strafe, welche die Kirche auferlegte, ebenfalls in Geld und Geldeswert umsetzen. Die Versöhnun der Kirche sollte aber auch den Läuterun Sprozeß nach dem Tode abkürzen, und vorsichtige Fromme sicherten sich deshalb durch Vergabungen bei Lebzeiten (HEleemosynae) oder, nachdem die Geistlichkeit die Wiederanerkennung der einseitigen Letzten Willen durchgesetzt hatte, durch Stiftungen auf dem Sterbelager. Manche setzten sogar «ihre Seeleno als Erben ein, d. h. sie vermachten der Kirche ihr gesamtes Vermögen für Seelenmessen. Wo die Kirche bei Todesfällen leer ausgegangen war, da steuerten wenigstens die Erben, um nicht den Vorwurf der Lieblosigkeit oder des Unglaubens auf sich zu laden. Das einmal Gewonnene wußte die Geistlichkeit gewöhnlich mit großer Zähigkeit festzuhalten und zu vermehren. Nach der Vorschrift des Kanonischen Rechts durfte K. nur bei dringender Not und nicht ohne Genehmigung der Kirchenobern veräußert oder belastet werden, und die trotz aller einreißenden ppigkeit sich anhäufenden Mittel wurden unter kluger Benutzung aller Verlegenheiten der Nachbarn zu immer weitern Erwerbungen verwandt. Besonders brachten die Kreuzzüge viele Güter in die Hände des Klerus, da die Kreuzfahrer sich die Ausrüstung zu dem Amnanhrer pa Werke meistens nur durch Veräußerung ihrer Habe verschaffen konnten. Das Papsttum nahm immer mehr eine Oberherrlichkeit an dem gesamten K. in Anspruch, das in jedem schristl. Lande dem röm. Stuhle untergeben, von allen nicht durch Lehnspflicht bedingten öffentlichen Leistungen frei und zu Beisteuern für Staatsbedürfnisse nur vorühergehend nach dem guten Willen der Bischöfe und, seit Innocenz III., mit Genehmigung des Oberhaupts der Kirche heranzuziehen sei. Gegen zwangsweise Enteignungen zu weltlichen Zwecken, wie sie sich hin und wieder noch unter den Franken zugetragen hatten, schützten nunmehr Bann und Interdikt, während die Anweisung von Günstlingen der weltlichen Gewalt auf kirchliche Pfründen durch die für den Staat ungünstige Beilegung des Investiturstreits (s. d.) verhindert war. Auch das jus spolii oder das Recht auf den beweglichen Nachlaß verstorbener Prälaten, das der Heilige Stuhl besonders den staufischen Kaisern streitig gemacht und als Kirchenraub bezeichnet hatte, kam seit Heinrich I. allmählich in Abgang. Bereits seit dem 12. und 13. Jahrh. wurde aber der Widerspruch gegen die materielle übermacht des Klerus, welcher in Deutschland fast ein Viertel, in Spanien ein Sechstel alles Grund und Bodens an 1 gebracht hatte, um so allgemeiner, als dieser Reichtum vielfach nur der Hoffart, Schwelgerei und den Anmaßungen von Unwürdigen dienstbar war, die mit Hilfe des Nepotismus oder mit allen Mitteln der Intrigue selbst in den vereinigten Besitz der reichsten Pfründen zu gelangen wußten. (S. Kommende.) Indessen gelang es den Fürsten etwa seit der Mitte des 15. Jahrh., die Erwerbung von liegenden Gründen, Zinsen, Renten u. s. w. durch Kirchen und geistliche Korporationen von der landesherrlichen Genehmigung abhängig zu machen (Amortisationsrecht). Die Reformation des 16. Jahrh. führte endlich zur Säkularisation (s. d.) vieler Güter des Klerus, welche teils in Privatbesitzungen, weltliche Herrchaften oder Domänen verwandelt, teils zu Kiren⸗ und Schulzwecken bestimmt wurden, und der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 raubte der kath. Kirche Deutschlands ihr gesamtes Vermögen. Freilich haben die deutschen Regierungen ihre Pflicht zur Neudotation der Kirche anerkannt und in den ECirkumskriptionsbullen zur Ausführung gebracht. Aber das ist doch überall in der Weise Hehcheben, daß den geistlichen Beamten staatliches Gehalt gezahlt ward, nicht wie die Kirche gewünscht hatte, ihr Kapitalien oder Immobilien übergeben worden wären. Die evang. Kirche ist nur in seltenen Ausnahmefällen in das Vermögen der frühern kath. Kirchen nachgefolgt; und selbst wo ihr das gelungen iist, wie in Württemberg, ist ihr schließlich doch durch Gewaltakt ihr Vermögen genommen worden. Darum muß hier vielsach durch Besteuerung der Gemeindeglieder der Mangel des Vermögens ersetzt werden. Während in der kath. Kirche für die Verwaltung des K. lediglich die kirchlichen Organe zuüständig sind, gebührt dieselbe nach evang. Grundtsätzen der Gemeinde, und wenn diese Gemeindebefugnisse auch jahrhundertelang brach gelegen haben, nur anerkannt und den Presbyterien übertragen, sondern in einzelnen Ländern auch für die kath. Ge⸗ „meinden ins Leben gerufen worden. eKirchenhoheitsrecht. Während die Kirche als ganstaltlicher Organismus eines Organs ihres Ge9.samtwillens bedarf und dieses in der Kirchengewalt als Kirchenregiment findet, ist sie wie alle Pertsonen, Sachen, Gesellschaften im Staate diesem in nihren äußern Angelegenheiten untergeben, und diese rmißt, sind unter C aufzusuchen. Beziehung des Staates zur Kirche nennt manKirchenhoheit. Während das Kirchenregiment durch positive Thätigkeit die kirchlichen Zwecke zu realisieren sucht, bethätigt sich die Kirchenhoheit im wesentlichen nur negativ, indem sie verhindert, daß die Kirche die ihr gesetzlich gezogenen Grenzen ihrer Bethätigung überschreitet. Eine strengere Sonderung zwischen Kirchenregiment und K. ist aber erst in neuerer Zeit durchgeführt worden und nicht für die evang. Kirche, wo der Umstand, daß der Träger der staatlichen Hoheitsrechte und der Inhaber des Kirchenregiments dieselbe Person sind, jene theoretisch versuchte Trennung praktisch hat zu keinem Erfolge kommen lassen. —0, Welcher Umfang den K. einzuräumen sei, ist Gegenstand polit. Kontroverse. Die kath. Kirche negiert das staatliche K. durchaus und will dem Staate nur eine Schutzpflicht der Kirche gegenüber zugestehen. Die Fortschrittspartei verfolgt das in Amerika, doch aber auch dort nur annähernd verwirklichte Ideal der Trennung von Staat und Kirche, wonach der erstere auf besondere K. verzichten, dafür aber auch nicht die letztere als eine Korporation des öffentlichen Rechts anerkennen solle. Ob dieses Programm aber in unsern europ. Staaten zu erträglichen Ergebnissen führen würde, erscheint mehr als zweifelhaft. Die wesentlichsten K. in den modernen Gesetzgebungen sind: das Placet, d. h. die Anordnung, daß kirchliche Gesetzgebungsakte ihre für das äußere Rechtsleben verbindliche Kraft erst durch staatliche Genehmigung erhalten, der appel comme d'abus (recursus ad principem), d. i. die Befugnis, Beschwerden von denjenigen entgegenzunehmen, welche sich durch Mißbrauch geistlicher Amtsgewalt gekränkt fühlen, Befugnis, bei Besetzung geistlicher Stellen positiv oder negativ mitzuwirken, den Erwerb kirchlichen Vermögens einzuschränken und die Verwaltung des letztern zu beaufsichtigen, die Handhabung der kirchlichen Disciplinargerichtsbarkeit zu kontrollieren, die Bildung geistlicher Korporationen von staatlicher Genehmigung abhängig zu machen. „Kirchenjahr heißt der jährliche Cyklus der kirchlichen Feste, welcher in der kath. und evang. Kirche mit dem ersten Adventsonntage (s. Advent), in der griechischen mit dem 6. Jan., dem Feste der Erscheinung Christi, in England mit dem 25. März (Mariä Verkündigung) beginnt. Derselbe ging allmählich aus dem wöchentlichen Festeyklus hervor, welcher das Gedächtnis der wichtigsten Momente in der Lebensgeschichte Jesu Christi oder die „(Hauptthatsachen der Erlösungo immer von neuem vergegenwärtigen sollte. (S. Kultus.) Der Anfang des K. fällt stets zwischen den 26. Nov. und 4. Dez. In der kath. Kirche gehört der Anfang des K. während der ganzen Advent⸗ und Fastenzeit zur Kgeschlossenen Zeitv, in welcher Hochzeiten, Taänze und andere weltliche Vergnügungen nicht gefeiert werden dürfen. Vgl. Strauß, Das evang. K. in seinem Zusammenhang dargestellte (Berl. 1850); Bobertag, Das evang. K.y (Bresl. 1853); Alt, Das K. mit seinen Festeny (2. Aufl., Berl. 1860).