Toleranz (lat.) bezeichnet im allgemeinen die Duldung abweichender Überzeugungen, besonders auf religiösem Gebiet. Im engern Sinne versteht man darunter die den von der ie aekerliche getrennten Religionsparteien gewährte gesetzliche Erlaubnis freier Religionsübung, wobei jedoch das Maß der den Bekennern derselben eingeräumten Freiheiten und Rechte ein sehr verschiedenes sein kann. Der Begriff der Duldung setzt also immer eine im Staate herrschende Religion oder Kirchengemeinschaft voraus. Wo dagegen zwei oder mehrere Religionsparteien im Staate ganz gleichberechtigt sind, wie in den meisten europ. Ländern Katholiken und Protestanten, da findet der Begriff T. keine Anwendung. Geschichtlich gehört die T. als für die Staatsleitung maßgebender Grundsatz erst der neuern Zeit an und bildet den Übergang von der exklusiven 15 Cleichs einer einzigen Kirche zur Anerkennung der Gleichberechtigung aller Religionsbekenntnisse im Staate. Der mittelalterliche Staat kannte keine T., sondern achtete sich verpflichtet, der alleinseligmachenden kath. Kirche bei der Verfolgung und Verbrennung der Ketzer den weltlichen Arm zu leihen, welche Anschauung noch heute von der kath. Kirche im Prinzip als die einzig richtige festgehalten wird. Noch in der Reformationszeit war man der Überzeugung, daß die «Glaubenseinheite eine polit. Notwendigkeit sei, und daß der Obrigkeit das Recht gebühre, für Keinerlei Lehres im Staate Sorge zu tragen. Aus diesem Grunde versagten nicht nur kath. Regierungen ihren protestantischen, sondern auch prot. Regierungen ihren kath. Unterthanen die T. In Deutschland wurden gewisse allgemeine Toleranzgrundsätze zuerst durch den Westfälischen Frieden, doch immer noch mit großen Einschränkungen festgestellt. Erst gegen Ende des 18. Jahrh. wurde immer allgemeiner, wenigstens den Bekennern der christl. Hauptparteien, freie Religionsubung gewährt, doch zum Teil mit sehr beschränkten bürgerlichen und polit. Rechten gegenüber den Bekennern der Staatskirche. Die Gleichberechtigung der Protestanten und Katholiken in Deutschland wurde durch die deutsche Bundesakte ausgesprochen, doch waren die Protestanten in Osterreich, die Katholiken in Mecklenburg und Holstein bis auf die neuesten Zeiten herab nur toleriert. In Ssterreich gab zuerst Joseph II. durch das Toleranzedikt von 1781 den Protestanten eine beschränkte Religionsfreiheit. Polit. Gleichstellung erlangten sie erst durch das Patent vom 8. April 1861, dessen femoneulen On indessen in vielen, die sog. interkonfessionellen Verhältnisse betreffenden Punkten nicht zur Ausführung gelangten. In Frankreich erhielten die Protestanten zuerst durch das Edikt von Nantes (1598) T., aus dessen Aufhebung durch Ludwig XIV. (1685) blutige Bürgerkriege hervorgingen. Die Französische Revolution gab ihnen volle Glaubensfreihelt zurück, welche durch die Charte von 1830 aufs neue bestätigt wurde, obwohl die kath. Religion als die Religion der Mehrheit der Franzosen⸗ noch immer mit gewissen Privilegien ausgestattet blieb. Die neuesten Staatsverfassungen seit 1848 haben fast überall die Unabhängigkeit der polit. Rechte vom religiösen Bekenntnis und die Selbständigkeit der Religionsgesellschaften in Verwaltung ihrer innern Angelegenheiten ausgesprochen, wenngleich die Praxis meist hinter der Theorie zurückblieb. Die kleinern prot. Sekten, die Baptisten, Mennoniten u. s. w., desgleichen die Deutschkatholiken und die maaile Gemeinden genießen, wo sie überhaupt taatlich zugelassen sind, meist nur T., welche ihnen Fret in Preußen auch erst durch das Toleranzedikt riedrich Wilhelms IV. vom 30. März 1847 verwilligt wurde. England gewährte den prot. Dissenters seit 1689, den Katholiken und Socinianern erst seit 1779 freie Religionsübung, doch unter mancherlei Schranken zu Gunsten der privilegierten Anglikanischen Kirche, die erst im 19. Jahrh. teilweise gefallen sind.