Gewissens reiheit in der Religion, oder Glaubensfr eiheit, besteht in dem Rechte, Vorstellungen über religiöse Dinge, welche von denen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften abweichen, nicht bloß (vas niemand hindern kann) frei hegen, sondern auch frei äußern, den religiösen Kultus, welcher der Glaubensansicht ent pricht, frei ausüben, hiernach auch einen religiösen Verein stiften oder demjenigen sich anschließen zu können, welchen man für den besten hält. Das Gegenteil tvon Gewissens⸗ und Glaubensfreiheit ist der Gekath. Kirche prinzipiell herrscht, dem Geiste derprot. Kirche aber prinzipiell at außer chr Die kath. Kirche verlangt, daß der Staat außer ihr keine andere Kirchengemeinschaft dulden und abweichende Lehren mit Gewalt unterdrücken solle, daher Pius IX. ganz konsequent in der Encyclica vom 8. Dez. 1864 die Glaubensfreiheit für Wahnfeht erklärt hat. Nach prot. Grundsätzen dagegen leht keiner Regierung das Recht zu, darauf zu drinsiug daß die Unterthanen gerade die Lehren als reigiöse Wahrheiten annehmen sollen, welche in den Symbolischen Büchern als göttliche Offenbarungen ausgegeben werden. Glaubensedikte, die in diesem Sinne von lei Regierungen, welche die Religion nur zur Folie ihrer Politik machten, erlassen wurden, haben stets die entgegengesetzte Wirkung ge-Jahr Der Grundsatz der G. ist in den letzten ahrhunderten 110 furchtbaren Kämpfen endlich zur allgemeinern Herrschaft, wenigstens in den neuesten Kulturstaaten, gekommen; derselbe bildet eine Hauptgrundlage umherer modernen Gesittung und eine der sichersten Bürgschaften für eine stetige und ungehemmte Fortentwickelung des menschlichen Geisteslebens. ewissensgericht, soviel wie Schwurgericht.