Klausel (vom lat. clausula, Einschränkung, Bedingung, Vorbehalt) nennt man in der Jurisprudenz eine Nebenbestimmung oder Nebenberedung bei Verträgen oder andern rechtlichen Verhandlunen, wodurch die Gültigkeit und Wirkung bald gesichert und verstärkt, bald beschränkt und bedingt werden soll, wie z. B. bei Kaufgeschäften der Vorbehalt des Eigentums bis zur völligen Abzahlung des Kaufschillings. Manche K. sind allgemein, manche nur bei bestimmten Geschäften verwendbar. Jener Art ist z. B. die «cassatorische K.o oder die Bestimmung, daß in einem gewissen Falle das Geschäft als nicht geschlossen angesehen werden soll, was z. B. bei Lieferungsverträgen vorkommt. Die K. «ésamt oder sonderso gibt mehrern Bevollmächtigten oder Kommissarien das Recht, auch einzeln zu handeln. Bemerkenswert ist auch die «salvatorische K. v der deutschen Reichsgesetze, wodurch dieselben als Hilfsrechte bezeichnet wurden, die bloß in Ermanelung besonderer Landrechte in Anwendung geangen und einer Abänderung durch die Territorialgesetzgebung nicht entzogen sein sollten, wie eine solche in der Vorrede des Peinlichen Halsgerichts von 1532 enthalten ist. Clausula generalis hieß im röm. Recht das Versprechen des Prätors, bei Vorbringung triftiger Gründe von bestimmten Rechtsnachteilen für die betroffene Partei absehen zu wollen. Clausula rebus sic stantibus bedeutet, daß ein Geschäft für den Fall später eintretender, völlig veränderter Umstände nicht gelten soll; wurde ohne Vorbehalt abgeschlossen, wird diese K. nicht beachtet. Clausula derogatoria nennt man die Bestimmung eines Gesetzes, daß alle dem neuern Gesetze widersprechenden frühern Gesetze, was sich eigentlich von selbst versteht, oder in welchem Umfange aufgehoben sein sollen. Auch bezeichnet man damit die übrigens ungültige Bestimmung eines letztwillig Verfügenden, demzufolge ein etwaiger Widerruf seiner Codieit unstatthaft sein solle. über die Codicillarklausel s. Codicill. — über Doli clausula generalis s. Do lus. Sich verklausulieren heißt sein Recht durch K. verwahren, wohl auch mit dem Nebenbegriff der Angstlichkeit und des Widerwillens.