Konveutionalstrafe, eine gewöhnlich in Geld bestehende Leistung, zu welcher sich jemand einem andern für den Fall anheischig macht, daß er eine gegen diesen übernommene Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig (nicht zu rechter Zeit u. s. w.) erfüllen sollte. K. werden namentlich bei größern Bauunternehmungen verabredet. In der Regel befreit die K. nicht von Erfüllung der Hauptverbindlichkeit, dasern nicht solches bedungen ist. Doch kann sie auch alternativ mit der Erfüllung festgesetzt sein, sodaß der Gläubiger die Wahl hat, oder sie kann als Wandelpön (Reugeld) gemeint sein, in welchem Falle der Schuldner die Wahl hat. Bei partieller Erfüllung läßt das franz. Recht dem Richter eine verhältnismäßige Minderung der Strafsumme frei, das preußische läßt die Forderung der K. dadurch ausschließen. Die Höhe der K. ist in der Regel dem Belieben der Parteien überlassen, ausnahmsweise bestimmte aber das preuß. Recht das Doppelte des Interesse als Maximum.