Kaution ist ein Akt, wodurch die künftige Verletzung eines Rechts entweder verhütet oder für den Fall ihres Eintritts die Wiederherstellung gesichert werden soll. Letzteres geschieht dadurch, daß dem Verletzten neben den Rechtsmitteln gegen den Verpflichteten noch ein anderer Anspruch, sei es gegen eine andere Person (K. durch Bürgen) oder an eine Sache (K. durch Pfand, Hinterlegung einer Geldsumme) Derwalt wird. K. pflegen bestellt zu werden von Verwaltern fremder Güter (Vormündern, Administratoren, Kassierern) und Nießbrauchern. Auch lassen sich manche Staaten seitens der Herausgeber von Zeitschriften Samalts5 oder doch nicht streng wissenschafrlichen Inhalts K. bestellen, um sich daran wegen der Geldstrafen zu halten, welche diese etwa verwirken möchten; im Deutschen Reiche sind diese K. durch das Preßgesetz vom 7. Mai 1874 aufgehoben worden. In Civil⸗ und Strafprozessen kommen mannigfache K. vor. Die Fälle ihrer Anwendung in Deutschland sind aber erheblich vermindert durch Art. 3 der Reichsverfassung, wonach der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaate in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes dem Inländer gleich zu behandeln ist. Damit fallen diejenigen K. weg, welche eine in einem deutschen Bundesstaate prozessierende Partei früher schon dann zu stellen hatte, wenn sie nicht gerade diesem Bundesstaate, sondern einem andern angehörte.