Landtrauer oder Landestrauer ist die allgemeine Trauer, welche nach dem Tode des Landesherrn, der Gemahlin und Witwe desselben ausgeschrieben zu werden pflegt. Sie war früher von sehr langer Dauer und betraf vorzugsweise die Hof⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamten; doch schlossen sich derselben auch meist die angesehenern und wohlhabendern Klassen hinsichtlich der Kleidung an. Während der L., für welche in den verschiedenen Ländern sehr verschiedene Bestimmungen über Dauer, Umfang u. s. w. herrschen, sind die lauten Vergnügungen, wie Theater, Konzerte u. s. w., geschlossen, dagegen werden in sämtlichen Kirchen des Landes die Kirchenglocken täglich eine bestimmte Zeit geläutet. Daß außer den offiziellen Zeitungen auch die unabhängigen Zeitungen und Zeitschviften mit einem schwarzen Trauerrand eingefaßt erscheinen, ist nicht Vorschrift, geschieht aber fast uberall eine Zeit lang freiwillig. Auch für die großjährigen Prinzen und Prinzessinen findet in den meisten Ländern eine wenigstens kurze öffentliche Trauer statt, und zwar derart, daß bis zur Beisetzung der Leiche die öffentlichen Vergnügungen unterbleiben.