Kleinkaufmann ist derjenige Kaufmann, welcher zu einer der im Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs aufgezählten Arten von Kaufleuten gehört. Dieselben bilden vier Klassen, nämlich 1) Handelsleute von geringem Gewerbebetrieb, insbesondere Höker, Trödler und Hausierer; 2) alle Wirte, auch die größten Hoteliers; 3) gewöhnliche Fuhrleute und gewöhnliche Schiffer; 4) Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht. Dem K. sind gewisse Rechte des Kaufmanns entzogen, dafür auch gewisse Pflichten nicht auferlegt. Nicht anwendbar sind auf ihn die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 329Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei