Kaufmann nennt man im weitesten Sinne jeden, der aus dem Betriebe des Handels seinen Beruf macht, also auch den Handlungsdiener; im engern Sinne aber versteht man unter Kaufleuten nur diejenigen Personen, welche selbständig Handelsgewerbe betreiben, und so sagt auch das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 4: KAls K. im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzu 055105 wer gewerbmäßig Handelsgeschäfte betreibto, d. h. wer eins oder mehrere der im Gesetzbuch als Handelsgeschäfte bezeichneten Geschäfte als dauernde Einnahmequelle wiederholt abschließt. Die Fähigkeit, K. zu sein, besitzt jedermann, auch eine Frau oder Jungfrau (s. Handelsfrau), auch ein Unmündiger, Wahnsinniger oder sonst Handlungsunfähiger, der durch seinen Vormund vertreten wird; aber solchen an sich fähigen Personen kann es durch einen Satz des öffentlichen Rechts verboten sein, K. zu werden, so z. B. den Staats⸗ und Kommunalbeamten, Offizieren zc. Die Wirkungen der Kaufmannseigenschaften sind sehr bedeutend und beherrschen das gesamte Handelsrecht; teils sind es Begünstigungen (wie Firmenschutz, caich eines kaufmännisches Pfand⸗ und Retentiondrech, Mögabsträkten Vertrags, wenn vom geschlossen, lichkeit der Gründung einer Handelsgesellschaft u. s. w.), teils sind es Pflichten, welche dem K. von Berufs wegen auferlegt sind (z. B. der Anmeldung zum Handelsregister, der Bücherfhrung, der Aufbewahrung der Geschäftspapieres. Der Kaufleute gibt es natürlich ebenso viele Arten, wie es Arten der Handelsgeschäfte gibt; aber diese Unterscheidung (also in Bankier, Fabrikant, Buchhändler, Kolonialwarenhändler u. s. w.) ist rechtlich ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für die Unterscheidung in Groß⸗ und Kleinkaufleute (Grossisten und Detailisten), von denen jene mit Zwischenhändlern, diese direkt mit dem Konsumenten verkehren; lebiglich gewisse Gruppen von Kleinkaufleuten sind rechtlich ausgezeichnet, indem die Rechte und Pflichten der Firma, der Bucherführung, der Prokura und die Grundsätze der Handelsgesellschaften auf sie keine Anwendung finden: es sind dies nach Handelsgesetzbuch Art. 10 die Höker, Trödler, Hausierer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, sodann alle Wirte, ferner die gewöhnlichen Fuhrleute und Schiffer, endlich Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht. Manche Landesgesetze haben die Zahl dieser Kleinkaufleute im Sinne des Handelsrechts noch vermehrt.