FeedKramer hat man diejenigen Kaufleute
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Kramer hat man diejenigen Kaufleute, namentlich Kleinhändler, genannt, welche früher gleich den Handwerkern in einer Innung vereinigt waren. Der Beitritt zur Innung wurde nur denen gestattet, welche die vorschriftsmäßige Lehrzeit bei einem K. durchgemacht und eine gewisse Reihe von Jahren als Gehilfen (Commis) gedient hatten. Durch den Beitritt zur Kramerinnung ward das ausschließliche Recht erlangt, mit bestimmten Waren Kleinhandel zu treiben. Die statutarischen Bestimmungen dieser Innungen nannte man das Kramerrecht. In neuerer Zeit sind die Kramerinnungen fast überall verschwunden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 567Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 8

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Handwerk & Gewerbe 6