Handelsfrau ist eine Frau, welche gewerbsmäßig im eigenen Namen Handelsgeschäfte betreibt (Handelsgesetzbuch, Art. 6), d. h., welche Kaufmann (s. d. ist und als solcher, mag sie verheiratet oder unverheiratet sein, alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns hat, insbesondere stets selbständig vor Gericht auftreten und sich niemals auf die sog. Rechtswohlthat der Frauen (besonders in Bezug auf Bürgschaften) berufen kann (Handelsgesetzbuch, Art. 6 und 9). Eine Ehefrau ist ohne Einwilligung ihres Ehemanns rechtlich unfähig, Handelsfrau zu sein; diese Einwilligung kann indessen auch stillschweigend erteilt werden, z. B. wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch ihres Mannes Handel treibt (Handelsgesetzbuch, Art. 77). Den Handelsgläubigern haftet dann nicht bloß das gesamte eigene Vermögen der Ehefrau, sondern auch das gesamte Gemeinschaftsvermögen, wenn die Chegatten in Gütergemeinschaft leben, nach manchen Landesrechten sogar das übrige Vermögen des Chemanns (Handelsgesetzbuch, Art. 8). Eine Ehefrau, welche ihrem Ehemann nur Beihilfe in dessen Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau (Handelsgesetzbuch, Art. 7, Abs. 3).