FeedHandlungsdiener
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Handlungsdiener sind unselbständige Gehilfen des Kaufmanns in dessen Gewerbebetriebe. if ihnen gehören also nicht die selbständigen Geilfen, wie Makler, Kommissionäre, Spediteure, welche meistens selbst Kaufleute sind; auch diejenihen Personen, welche lediglich Gesindedienste, — aufmännische Dienste verrichten, pflegt man nicht zu den H. zu rechnen. Die H. zerfallen zunächst in Commis (H. im engern Sinne) und Lehrlinge, je nachdem sie das kaufmännische Gewerbe bereits gelernt haben oder erst lernen sollen; solche Lehrlinge, welche (meist schon in etwas reiferm Alter) nur in einem lockern Dienstverhältnisse zum Kaufmann stehen, nennt man Volontäre. Viel wichtiger in rechtlicher Beziehung als diese Einteilung der H. ist diejenige in Handlungsgehilfen und Handlungsbevollmächtigte, welche nicht ihrer Rang-Rrer 2 oder ihren Kenntnissen, sondern lediglich ihrer Thätigkeit entnommen ist. Handlungsgehilfen sind nämlich diejenigen H., welche nur zu thatsächlichen, nicht juristischen Dienstleistungen bestimmt sind (z. B. Buchhalter, Korrespondenten, Magazinäre u. s. w.), während die Handlungsbevollmächtigten, wie schon ihr Name besagt, Vollmacht haben, d. h. die Befugnis und die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte imNamen des Kaufmanns abzuschließen, also zu kaufen, zu verkaufen, zu zahlen, einzukassieren u. s. w. (3. B. der Kassierer, der Ladenverkäufer, der Handlungsreisende). Diese Vollmacht kann sich auf den ganzen Gewerbebetrieb erstrecken (der sog. Disponent) oder nur auf einen bestimmten Kreis von Geschäften oder auch nur auf einzelne Geschäfte; in jedem Falle hat der Bevollmächtigte die gesetzliche Fähigkeit, alle Rechtsakte vorzunehmen, welche derartige Geschäfte (zu denen er bestellt ist) gewöhnlich mit sich bringen; für alles, was über diese Grenze hinausgeht, bedarf er einer Spezialvollmacht seines Kaufmanns. Jedoch ist diese gesetzliche Vollmacht noch insofern eine eingeschränkte, als zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehnen und Prozeßführung stets eine solche Spezialvollmacht nötigis. (Handelsgesetzbuch, Art. 47.) In dieser Hinsicht nimmt aber eine völlige Sonderstellung derjenige

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 809Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 7

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Handwerk & Gewerbe 6