Kollision oder Zusammenstoß von Schiffen ist eine der häufigsten und bedenklichsten Gefahren, denen Schiff und Ladung ausgesetzt sind. Besonders in Flüssen, Häfen und engen Meeresarmen (3. B. dem Kanal), aber auch auf hoher See mehren sich die Fälle der K. von Jahr zu Jahr mit der wachsenden Zahl der Dampfschiffe, weil diese unabhängig von der Windrichtung jeden beliebigen Kurs zu halten vermögen und außerdem der Konkurrenzkampf sie zu immer schnellerer und rücksichtsloserer Fahrt veranlaßt. Zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See haben deshalb alle seefahrenden Nationen Verordnungen erlassen über as Führen von Lichtern, über Nebelsignale, über das Ausweichen der Schiffe, so die deutsche Verordnung vom 23. Dez. 1871, und auch über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß, insbesondere über die Pflicht beider Schiffer, solange thunlich am Platze zu bleiben, um dem andern zu helfen, existiert eine kaiserliche Verordnung vom 15. Aug. 1876. Auch in privatrechtlicher Hinsicht ist die K. als ein wichtiger Fall der sog. partikulären Haverei (s. d.) bedeutungsvoll, mag sie nun in einer Ansegelung, übersegelung oder im Antreiben bestehen. Diese privatrechtlichen Folgen, verschieden, je nachdem die K. durch Zufall oder durch Schuld eines der Schiffer oder durch Schuld beider Schiffer ersolgte, sind geregelt im Deutschen Handelsgesetzbuch, Art. 736—741. Wichtig ist die K. auch für das Seeversicherungsrecht, weil für die Folgen derselben der Cascoversicherer dem Reeder auch insoweit aufzukommen hat, als letzterer den Ladungsinteressenten ersatzpflichtig geworden ist.