FeedKüstenfahrt
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Küstenfahrt oder Küstenschiffahrt (frz. Cabotage) nennt man die Vermittelung des Handels durch Schiffe zwischen den Häfen ein und desselben Landes oder der Küsten ein und desselben (kleinern) Meers, wie z. B. in der Ostsee und in der Nordsee. Die K. darf nach älterm Recht in der Regel nur von den Schiffen des eigenen Landes ausgeübt werden; die neuere Entwickelung der Handelsfreiheit hat diese Beschränkung in vielen Ländern aufgehoben. Thatsächlich aber wird die K. meist von einheimischen Schiffen geübt. Das deutsche Reichsgesetz vom 22. Mai 1881 gestattet die K. zwischen deutschen Häfen nur den deutschen Schiffen, den ausländischen nur so weit, als ein Staatsvertrag oder eine mit Zustimmung des Bundesrats erlassene kaiserl. Verordnung es ihnen einräumt. Der Führer eines ausländischen Schiffs, welcher unbefugt K. betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft, auch kann auf Konfiskation von Schiff und Ladung erkannt werden. Durch Verordnung vom 29. Dez. 1881 ist die Befugnis der K. den Schiffen von Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien und Schweden-Norwegen eingeräumt, kraft Vertrags besteht sie für Osterreich-Ungarn, Rumänien, Siam, Tonga, Italien, Mexiko und Spanien.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 711Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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