Kollusion (lat.) heißt jede auf rechtswidrige Täuschung dritter gerichtete Verabredung, wie z. B. zwischen dem Anwalt der einen Partei und dem Gegner, um letzterm auf Unkosten des Machtgebers einen unrechten Vorteil zuzuwenden. Inbesondere bezeichnet man im deutschen Strafverfahren mit K. die Verabredung, welche eine lbereinstimmung der wahrheitswidrigen Aussage mehrerer Personen herbeizuführen sucht, um dadurch die Entdeckung der Wahrheit zu vereiteln. Die deutsche Praxis und auch neuere deutsche Strafprozeßordnungen ermächtigen den Untersuchungsrichter, bei zu besorgenden K. zur Verhaftung (Kollusionshaft) zu schreiten. (S. Haft und Untersuchungshaft.) Dem engl. Recht ist Kollusionshaft fremd.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 415Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei