Kompromiß (compromissum) heißt im allgemeinen ein gegenseitiges Versprechen, speziell eine übereinkunft, z. B. eine politische, wo dann die schriftlich bestimmte und vollzogene übereinkunft als Krompromißakte bezeichnet wird. Besonders nennt man im Recht K. die Übereinkunft streitender Parteien über die Art der Führung des Rechtsstreits, sei es im einzelnen, z. B. in Betreff der gegenseitig gewährten Fristen, sei es im ganzen, z. B. durch Unterwerfung unter den Spruch eines Schiedsrichters (sog. Schiedsvertrag). In letzterer Beziehung sind jetzt in Deutschland die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 851—872 über das schiedsrichterliche Verfahren maßgebend. In parlamentarischem Sinne bezeichnet K. namentlich die Vereinbarung zwischen zwei Parteien, wobei jede in irgend einer Hinsicht nachgibt oder etwas aufgibt, um einen Hauptzweck zu erreichen.