Datio in solutum, Hingabe an Erfüllungsstatt, nennt man die Thatsache, daß der Schuldner durch eine Leistung andern Inhalts, als der Gläubiger eigentlich gemäß seiner Forderung zu beanspruchen hat, sich von der Schuldverbindlichkeit beden Dies kann infolge einer Vereinbarung mit em Gläubiger geschehen, aber ohne Zustimmung desselben hat der Schuldner ein Recht dazu regelmäßig nicht. Wenn dem Gläubiger die datio in solutum nicht verschafft, was sie soll, so hat der Gläubiger nicht bloß einen Anspruch auf Entschädigung (Interesse), sondern er kann nach seiner Wahl (nach preuß. Recht aber nur ein Jahr lang! die alte Forderung als fortbestehend betrachten und auf sie zurücgreisen, was ihm unter Umständen (. B. wegen Pfandrechts zu Gunsten der alten Forderung) vorteilhafter sein kann, als die Geltendmachung des Interesse.