FeedAccord
Recht & StaatBrockhaus 1882

Accord, wörtlich: Einklang, Übereinstimmung, bezeichnet im Geschäftsleben im allgemeinen soviel als Vereinbarung. Gewöhnlich findet sich aber der Ausdruck in einem engern Sinne gebraucht, und man versteht dann unter Accordieren ein Abkommen treffen, durch welches für eine bestimmte Leistung, mag dieselbe nur in Arbeit bestehen oder mit Materiallieferung verbunden sein, als Ganzes ein Preis festgesetzt wird, z. B. wenn ein Gewerbtreibender seine Gehülfen nicht nach Arbeitstagen, sondern nach der Zahl der gelieferten Stucke auszahlen will, oder wenn sich ein Bauunternehmer zur anschlagsmäßigen erstellung eines Gebäudes für eine in Bausch und Bogen festgesetzte Summe verpflichtet, sodaß sich der Bauherr nicht auf Einzelberechnungen hinsichtlich der Materialien, Arbeitslöhne, Maschinenmiete u. s. w. einzulassen braucht (Werkverdingung). In dieser Hinsicht spricht man dann auch von Accordlohn oder Stücklohn, Accordarbeit oder Stückarbeit im Gegensatze zum Siane. und zur Zeitlohnarbeit. In einem andern Sinne bedeutet A. einen Vergleich oder Nachlaßvertrag (s. d.), ganz besonders aber den Nachlaßvertrag im Konkurse. (S. Konkurs.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 95Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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