Konstitution (lat.) bezeichnet in der ältern Rechtssprache eine Festsetzung oder Verordnung. Für das röm. Recht sind die Constitutiones prineipum oder kaiserl. Erlasse nächst den Komitialgesetzen und den Erlassen (Edikten) der altrepublikanischen Magistrate die Hauptquelle. In gleicher Weise hießen zu den Zeiten des Deutschen Reichs die vom Kaiser ausgehenden oder bestätigten Anordnungen Constitutiones imperiales. Die auf die Kirche bezüglichen Erlasse sowohl der geistlichen als der weltlichen Gewalt sind Constitutiones ecclesiasticae. In den frühern deutschen Landesgesetzen hat die Bezeichnung K. eine vielfach wechselnde Bedeutung, z. B. die einer Entscheidung von zweifelhaften Rechtsfragen oder auch wieder eines Gesetzes, das eine abgeschlossene Rechtsdisciplin erschöpft. In neuerer Zeit gebraucht man das Wort im Sinne von Verfassungsurkunde zur Bezeichnung einer Codifikation des Staatsrechts.