FeedKonfirmation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Konfirmation nennt man die von der Regierung erteilte Genehmigung eines Vereins und seiner Beschlüsse oder eines Orts- oder Familienstatuts, ferner die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts durch das Gericht, z. B. einer Adoption, einer Vormundsernennung etc. Nach manchen Partikularrechten, namentlich aus älterer Zeit, bedurften Veräußerungen von Liegenschaften der richterlichen K. Auch bezeichnet man mit Konfirmation die Bestätigung der Vokation eines von der Gemeinde oder dem Gutsherrn berufenen (präsentierten) Lehrers von seiten der staatlichen Behörde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 458Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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