FeedStatüt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Statüt (lat.) oder Statuten bezeichnet die Satzungen ir die Verfassung oder Verwaltung von juristischen Personen aller Art, insbesondere von Gemeinden und andern Kommunalverbänden, söffentlichen Genossenschaften, Privatkorporationen, Aktienvereinen und Stiftungen; ferner nennt man die Hausgesetze der hochadeligen Häuser Familienstatuten. Selbst die Grundverträge von Gesellschaften aller Art werden als Gesellschafts-S. bezeichnet. Das Recht, innerhalb der gesetzlichen Regeln und der einer jurist. Person oder Gesellschaft zustehenden Kompetenz ein S. zu errichten, versteht sich von selbst und bedarf keiner besondern gesetzlichen Ermächtigung. Die Gesetze regeln aber für sehr ½½9 erbände die Formen, in welchen ein S. errichtet oder abgeändert werden kann, schreiben die Gegenstände vor, über welche ein S. errichtet werden kann oder errichtet werden muß, und erfordern in vielen Fällen die Genehmigung einer vorgesetzten Behörde oder selbst des Staatsoberhaupts für das S.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 168Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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