Vereine, die lediglich gemeinnützige Zwecke versolgen und für dieselben Opfer bringen. Nach ihrer privatrechtlichen Seite sind die Vereine entweder Societäten (Gesellschaften) oder Korporationen (iurist. Personen). Das erste ist die Regel, das letzte tritt nur dann ein, wenn der Staat entweder durch spezielle Verleihung oder durch einen für gewisse Arten von Vereinen betreffenden Rechtssatz die jurist. Persönlichkeit besonders erteilt hat. Strafrechtlich ist die Bildung von Vereinen und die Mitgliedschaft bei solchen verboten, wenn der Verein unerlaubte Zwecke verfolgt, oder wie §. 129 des Reichsstrafgesetzbuchs ausdrückt, ezu deren Zwecken oder Beschäftigungen es gehört, Maßregeln der
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 200Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei