Lehnshof oder Lehnskurie nannte man das Gericht, durch welches der Lehnsherr die ihm über das Lehngut zustehende Gerichtsbarkeit ausübte. In neuerer Zeit ist die Gerichtsbarkeit in Lehnssachen den ordentlichen Gerichten übertragen worden.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 908Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei