Kontingentierung nennt man in der Finanzwissenschaft die dauernde Festsetzung der aus einer bestimmten Steuer jährlich zu ziehenden Summe, die dann nach den gegebenen Grundlagen auf die Steuerpflichtigen repartiert wird. Es wird dadurch das fortwährende «Anziehen der Steuerschraubey verhindert, das bei den sog. «Quotitätssteuerno leicht möglich ist. So wurde z. B. in Preußen die Grundsteuer durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 auf 10 Mill. Thlr. und die Klassensteuer durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 auf 11 Mill. Thlr. kontingentiert. Unter K. der Banknoten versteht man die gesetzliche Festsetzung einer bestimmten Summe in Noten, die von einer Bank entweder überhaupt, oder (wie nach der Peelschen Bankakte) ohne metallische Deckung ausgegeben werden darf. Das in Deutschland bestehende System, nach dem die Banken das ihnen zugeteilte Kontingent ungedeckter Noten nur gegen Entrichtung einer Steuer von 5 Proz. des lüberschusses überschreiten dürfen, nennt man das der indirekten K. (S. Banken.)