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Recht & StaatBrockhaus 1882

Grundrentenbanken oder Landrentenbanken sind staatlich verwaltete Institute, welche bei der Ablösung von Grundlasten (s. d.) die Auszahlung der Ablösungssummen an die Berechtigten vermitteln, indem sie denselben vom Staate garantierte verzinsliche Rentenbriefe in der Höhe des Kapitalbetrags überweisen und die von den Verpflichteten geschuldete Rente einziehen, welche außer der Verzinsung der Rentenbriefe auch eine Amortisationsquote einschließt, sodaß in einer bestimmten Periode (z. B. 41/ oder 56 ½ Jahr) die Tilgung erfolgt sein wird. Die Rentenbriefe lauten auf den Inhaber, können also leicht an der Börse veräußert werden und werden nach dem vorgeschriebenen Tilgungsplane allmählich ausgelost. In Preußen wurde ein allgemeines Gesetz über die Errichtung von G., dort einfach Rentenbanken genannt, 2. März 1850 egleichzeitig mit dem Ablösungsgesetz erlassen. Grundrentensteuer. Theoretisch sollte jede rationelle Grundsteuer (s. d.) von der Grundrente im weitern Sinne als dem eigentlichen Reinertrage der

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 565Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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