Krankenversicherungsgesetz kann man jedes Gesetz zur Regelung und Förderung der Krankenversicherung nennen, jedoch wird diese Bezeichnung neuerdings auf diejenigen Gesetze beschränkt, welche auf dem Versicherungszwang der Arbeiter beruhen, wie besonders das deutsche (Reichs-) Gesetz, betreffend die «Krankenversicherung der Arbeiterv, vom 15. Juni 1883. Dasselbe lehnt sich an frühere landesgesetzliche Bestimmungen sowohl in Nord- als in Süddeutschland, sowie an Tit. VIII der Gewerbeordnung an, ist aber bezüglich des Zwanges weit umfassender und strenger durchgeführt. Als erste Frucht der sog. sozialpolit. Reichsgesetzgebung bildet das K. zugleich die Unterlage für das Unfallversicherungsgesetz (s. d.), indem die Heilung und Entschädigung auch bei Betriebsunfällen für die ersten 13 Wochen im wesentlichen von den Krankenkassen zu leisten ist. Der Versicherungszwang gilt absolut im ganzen Reichsgebiet für alle Personen (mit den folgenden 11. Berebshe welche gegen Gehalt oder Lohn (für Betriebsbeamte jedoch nur, wenn ihr Arbeitsverdienst 6/ Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt) ständig außerhalb ihrer Wohnung gewerblich beschäftigt sind, und zwar besonders in Berg⸗ und Hüttenwerken, in Fabriken, auf Werften, bei Bauten, beim Eisenbahn⸗ und Binnen-Dampfschiffahrtsbetriebe u. s. w.; durch eine Novelle, welche im Dez. 1884 dem Bundesrate vorlag, soll der absolute Zwang auch auf die übrigen Transportgewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ausgedehnt werden. Dagegen gehören gegenwärtig noch die in der Land⸗ und Forstwirtschaft, beim Fuhrwesen, bei der See- sowie Binnen⸗, Segel- und Ruderschiffahrt und Flößerei (Transportgewerbe) beschäftigten Personen, sowie die Handlungsgehilfen und Lehrlinge, die selbständigen Gewerbtreibenden der Hausindustrie und andere, sowie alle nur vorübergehend Beschäftigten zu derjenigen Kategorie, für welche der Versicherungszwang nicht allgemein gilt, aber durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes eingeführt werden kann (was früher in Norddeutschland bezüglich aller Gewerbebetriebe maßgebend war). Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantismen und Naturalbezüge. Der Versicherungspflicht kann genügt werden: entweder durch die Angehörigkeit zu freien Hilfskassen (s. d.), welche die gesetzlichen Mindestleistungen gewähren, oder durch die sog. corganisiertendo Zwangskassen, oder endlich durch dieGemeinde-Krankenversicherung. Als Norm betrachtet das K. die organisierten Kassen, und zwar besonders die Orts- und die Betriebs⸗ (Fabrik⸗)Krankenkassen (s. Orts⸗ und Fabrikkassen); von dem Beitritt zu diesen befreit die Mitgliedschaft bei einer eingeschriebenen oder sonst anerkannten Hilfskasse; endlich tritt für alle diejenigen Versicherungspflichtigen, welche keiner der Hledte neten Kassen angehören, als subsidiäre Anstalt die Gemeinde-Krankenversicherung (. d.) ein. Der iü uicht an dis Wet für die organisierten Kassen ist nicht an die Person des Arbeiters, sondern an die thatsächliche Beschäftigung geknüpft, sowohl bezüglich der Verpflichtung überhaupt, als bezüglich der besondern Kasse, beziehungsweise Versicherung, welcher der Beschäftigte zuzuweisen ist. Der Arbeiter kann allerdings auch nach Aufhören der die Versicherung begründenden Beschäftigung versichert bleiben, aber, abgesehen von der obligatorischen Fortdauer der Ansprüche für einige Wochen, nur freiwillig und gegen Zahlung auch desjenigen Beitrags, zu dessen Leistung während der Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet war. Als Minimum des Betrags und der Dauer der Krankenunterstützung schreibt das Gesetz vor: außer freier rmißt, sind unter C aufzusuchen. ärztlicher Behandlung und Arznei die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter auf 13 Wochen (die indes auf 26 und selbst 52 Wochen ausgedehnt werden können). Die Beteiligung der Arbeitgeber ist obligatorisch: dieselben haben bei jeder Art von Zwangsversicherung die von ihnen beschäftigten Personen an⸗ und abzumelden, die Beiträge einzuzahlen, beziehungsweise vom Lohne abzuziehen und ein Drittel aus eigenen Mitteln zuzuschießen und sind dafür in gleichem Verhältnis an der Generalversammlung und im Vorstande vertreten. Die Befugnisse der Kommunal⸗ und Staatsbehörden über die Zwangsversicherung sind sehr mannigfache und eingreifende; sie haben hier nicht nur ein weitgehendes Aufsichtsrecht, wie bei den eingeschriebenen Hilfskassen, sondern, auch abgesehen von der ganz behördlichen Gemeinde-Krankenversicherung, das Recht, die Statuten zu errichten (bei den Ortskrankenkassen), deren Abänderung zu genehmigen u. s. w. Litteratur, s. u. Arbeiterversicherung; außerdem: Schäffle, «Der korporative Hilfskassenzwang (Tüb. 1883; 2. vermehrte Aufl. 1884); M. Hirsch, «Das Krankenversicherungsgesetz vor dem Reichstages (Berl. 1883); E. von Woedtke, „Das Reichsgesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeitery (großer und kleiner Kommentar, Berl. 1883; 2. Aufl. 1884).