Unfallversicherung, die neueste Form und einer der wichtigen Zweige der Assekuranz, wurde in Deutschland hervorgerufen durch das Haftpflichtegesetz für das Deutsche Reich vom 7. Juni 1871, welches, ohne sich auf handwerksmäßigen Gewerbebetrieb, Landwirtschaft oder Bauten zu beziehen, die Unternehmer von Eisenbahnen, Bergwerken, Steinbrüchen, Fabriken und Gruben zum Schadenersatz für die beim Betrieb herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen von Bediensteten wie zeitweilig Anwesenden verpflichtet. (S. u. Haf tpflicht.) Dieses Gesetz war die Folge der immer drohender zunehmenden großen Grubenkatastrophen und der mit vermehrter Personenfrequenz auf den Eisenbahnen zahlreicher auftretenden Unglücksfälle. In andern Ländern gibt es ähnliche Gesetze. Die nicht unter das deutsche Reichshaftpflichtgesetz fallenden Betriebsunternehmer sind vermöge der in den einzelnen Staaten geltenden Gewerbegesetze für Betriebsschäden verhaftet, falls sie den nötigen technischen Schutz des Arbeiters verabsäumen oder ihn durch eigenes Verschulden gefährden; das Reichs-⸗ gesetz dagegen verpflichtet den Unternehmer auch zur Haftpflicht für das Verschulden seiner Vertreter. Nach der Absicht des Reichstags soll es ihn zum vollen Bewußtsein seiner Verantwortlichkeit bringen und ihn zwingen, alle Vorsichtsmaßregeln anzuwenden, die man zur Verhütung von Unglücksfällen bei gefährlichen Unternehmungen im Namen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit fordern kann. Den Ersatz für den zukünftigen Unterhalt eines Beschädigten soll, nachdem die Ersatzhöhe durch gütliche Einigung oder richterlichen Spruch festgesetzt ist, in der Regel eine Rente bilden, an deren Stelle nur mit Einverständnis beider Teile eine Kapitalabfindung treten kann. Ein Unternehmer, der sich nicht, soweit es die Gesetze zulassen, im Vertragswege gegen Angestellte, üür deren Verschulden er zu haften hat, einen Regreßanspruch sichern will, muß notgedrungen gegen seine Haftpflicht Schutz in der Assekuranz suchen. Die Unfallversicherungsgesellschaften versichern in der Regel die erst bei Eintritt eines Unfalls betreffs des Schadenersatzes zu ermittelnde volle Haftpflicht in unbegrenzter Höhe oder bis zu vorher bestimmter Summe. Sie zeichnen aber letztere allein an Kapital auf Tod, Kapital oder Jahresrente auf Ganz⸗ und Halbinvalidität, resp. dauernd gestörte Erwerbskraft, sowie an Wochenrente als Entschädigung für Kurkosten und Einkommensverlust bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (auch beliebige dieser einzelnen Arten kombiniert), herbeigeführt durch Unfälle aller Art ohne Rücksicht auf die etwa in Frage kommende Haftpflicht des Unternehmers. Die Haftpflichtversicherung kann indes mit der Versicherung gegen die allgemeinen Unfälle (durch bestimmte Summen an Kapital oder Rente) verbunden abgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber in jedem aller denkbaren Schadenfälle haftpflichtfrei sein will. Die Haftpflichtversicherung war die erste Form der Kollektiv-Unfallversicherung. Die Ausdehnung der U. auch auf nichthaftpflichtige Unfälle war die Folge des oft ungenügenden Schutzes, welchen das Gesetz dem Arbeitnehmer gewährte, und von dem naheliegenden Drange der Betriebseigner, sich sowohl gleichzeitig ihrer moralischen Verbindlichkeit durch übertragung des Risikos an berufsmäßige Versicherer zu entledigen, als auch der Streitfrage, ob Haftpflicht vorliegt oder nicht, bei einem eintretenden Unfall auszuweichen. Die Versicherung gegen alle, auch nichthaftpflichtige Unfälle hat sich daher ziemlich schnell eingebürgert. Außer der Kollektivversicherung besteht, namentlich bei den jüngern Gesellschaften dieser Branche, die Einrichtung der sog. Einzelversicherung für alle körperlichen Unfälle, von der jedermann für sich selbst Gebrauch machen und die sich auch auf Reisen mit erstrecken kann, eine wertvolle Ergänzung der Lebensversicherung, insofern letztere meist nur bei Tötung Ersatz leistet, nicht bei Invaliditätseintritt oder vorübergehender Erwerbskraftstörung. Die Gefahrenklassen sind bei der Kollektiv-wie Einzelunfallversicherung stets nach den verschiedenen Berufsarten abgegrenzt. u neuester Zeit hat die Reichsgesetzgebung einen 9 Teil des von der Kollektivversicherung bisher kultivierten Gebiets dem Privatbetrieb entzogen und durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 auf besondere, unter staatlicher Aufsicht konstituierte Berufsgenossenschaften übertragen. Infolge dessen haben bereits einige der Privatgesellschaften ihre Thätigkeit eingestellt, andere reduziert oder auf andere Spezialgebiete verlegt, resp. auf die ihnen verbliebene und beim großen Publikum allmählich mehr Verständnis findende Einzelunfallversicherung, um letztere intensiver als bisher zu betreiben, beschränkt. Versicherung gegen Reiseunfälle allein bestand bereits vor Aufstellung der Haftpflicht bei einzelnen Gesellschaften als Nebenbranche. Da der §. 1 des (übrigens durch das neue Unfallversicherungsgesetz nicht außer Geltung gebrachten) Haftpflichtgesetzes dem Betriebsunternehmer zur Befreiung von der Haftpflicht den Beweis auferlegt, daß der betreffende Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Getöteten, bezw. Verletzten verursacht ist, fanden die Eisenbahnverwaltungen nur schwer Schutz bei der Assekuranz direkt und pflegten die Schäden selbst zu tragen oder unter sich einen gegenseitigen Unfallversicherungsverband zu bilden und höchstens bei berufsmäßigen Versicherern Rückdeckung zu nehmen. Gegenwärtig bestehen an Privat-Unfallversicherungsgesellschaften in Deutschland auf Aktien: Magdeburger Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Rhenania in Köln und Kölnische Unfallversicherungsgesellschaft, diese betreiben noch andere Versicherungsbranchen. Bei der Schlesischen Lebensversicherungsgesellschaft in Breslau, Victoria in Berlin und Magdeburger Lebensversicherungsgesellschaft ist die U. nur ein Nebenzweig von mehr oder weniger Bedeutung; die beiden letzten haben nur Einzelversicherung. Außerdem arbeiten in Deutschland zwei schweizer Gesellschaften in Zürich und Winterthur (reine Unfallversicherungsgesellschaften), seit 1885 auch die Baseler Lebensversicherungsgesellschaft (Einzelunfallversicherung), ferner die Brüsseler Lebensversicherungsgesellschaft Royale Belge. In Ssterreich besteht eine Erste Allgemeine Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft zu Wien. Auf Gegenseitigkeit bestehen nur noch Prometheus in Berlin und Allgemeiner Deutscher Versicherungsverein in Stuttgart, ferner zwei stitute in Leipzßig und Chemnit, welche beide in bereits zu liquidieren beschlossen haben. Im J. 1884 betrug die Prämieneinnahme der genannten vier gegenseitigen Gesellschaften, sowie der Aktiengesellschaften: Magdeburg, Schlesische, Rhenania, Kölnische und Victoria zusammen 10 656378 Vart, die Ausgabe für Schäden 6328317 Mark. Vgl. Hahn, «Haftpflicht und U.» (Lpz. 1882).