Schmerzensgeld, eine Geldentschädigung, welche früher nach manchen deutschen Gesetzgebunen der Urheber einer Körperverletzung dem Veretzten wegen der damit zugefügten Schmerzen zahlen mußte und die ganz unabhängig von der Strafe eintrat. Die Höhe des S. richtete sich nach der Schwere der Verletzung und den sonstigen Strafabmessungsgründen: der Betrag wurde in der Re⸗ . durch richterliches Ermessen bestimmt. Das eutsche Strafgesetzbuch kennt ein besonderes S. nicht mehr; jedoch bestimmt es in §. 231, daß in allen Fällen der Körperverletzung auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von 600 Mark erkannt werden kann, welche die Geltendmachung eines weitern Entschädigungsanspruchs ausschließt. Dagegen ist es bekannt dem preußischen, österreichischen und sächsischen Recht, ferner (in etwas anderer Form und gemindert) einzelnen Reichsgesetzen, wie z. B. dem Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zu Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dem Gesetz über das Postwesen vom 28. Okt. 1871. Vgl. Stobbe, «Deutsches Privatrechte (2. Aufl., Bd. 3, Berl. 1886).