Kriegszustand bezeichnet im allgemeinen Sinne den Zustand, in welchem sich ein Staat während der Dauer eines Kriegs, d. h. während der Zeit vom Erlaß einer Kriegserklärung oder eines Kriegsmanifestes bis zum Friedensschlusse befindet. Im engern Sinne bezeichnet K. für das Heer und seine Angehörigen die Zeit, während welcher dieselben unter den Kriegsgesetzen, d. h. unter den für den Krieg bestimmten härtern Strafbestimmungen bezüglich mehrerer Vergehen und Verbrechen, stehen. Der K. kann auch unter besondern Verhältnissen proklamiert werden, ohne daß der Staat wirklich einen Krieg führt, z. B. im Falle eines Aufruhrs u. s. w.; in diesem Falle wird der K. auch Belagerungszustand (s. d.) genannt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 618Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei