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GeschichteBrockhaus 1882

Kurfürsten hießen im alten Deutschen Reiche diejenigen vornehmsten Fürsten, welchen ausschließend das Recht zustand, den deutschen König zu wählen oder zu küren. Beides, die Wahl wie das ausschließende Recht der K. an derselben, bildete sich nach und nach aus. In den ältesten Zeiten, unter den Karolingern, war die deutsche Königskrone in der regierenden Familie erblich. Nach dem Aussterben der Karolinger wurde Deutschland ein förmliches Wahlreich, sodaß anfangs dem Herrenstande in seiner Gesamtheit die Ernennung des Oberhaupts zukam. Ein schon im 13. Jahrh. nachweisbares Herkommen verlieh jedoch den mächtigern Fürsten das übergewicht, und bereits bei der Wahl König Richards von Cornwallis treten die Inhaber der geistlichen und weltlichen Erzämter (. d.), die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der Pfalzgraf am Rhein, eine Zeit lang abwechselnd mit dem Herzog von Bayern der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen, in den Vordergrund. Zwar verlangten die übrigen Fürsten noch immer einen Anteil an der Königswahl, die zugleich zur röm. Kaiserwürde berechtigte; allein jene K. behaupteten sich in ihrem Vorrechte, das endlich von Karl IV. durch die Goldene Bulle (s. d.) 1356 ausschließend bestätigt wurde. Ihre Zahl blieb bis zum Westfälischen Frieden unverändert, nur daß Böhmen nach König Wenzels Absetzung 1400 seine Rechte nicht mehr ausübte und erst 1708 wieder in das kurfürstl. Kollegium zugelassen wurde. Als aber Friedrich V. von der Pfalz (s. d.) in die Reichsacht erklärt und seine Kurwürde an Bayern übertragen worden war, schuf man im Westfälischen Frieden, um die Wiedereinsetzung des pfälz. Hauses möglichst zu vervollständigen, eine achte Kurwürde für die Pfalz mit der Bedingung, daß auf den Fall des Abgangs der bayr. Wittelsbacher Linie die bayr. Kur wieder an Pfalz fallen, jene achte Kurwürde aber aufhören sollte. Im J. 1692 kam eine neunte Kurwürde hinzu, indem Kaiser Leopold J. Braunschweig-Lüneburg zum Kurfürstentum erhob, welches aber erst nach langwierigen Widersprüchen der Reichsstände, besonders der K., 1710 in das Kurkollegium eingeführt wurde. Als 1777 das Haus Bayern ausstarb und die bayr. Lande an Kurpfalz fielen, ging die bayr. Kurwürde der obigen Bestimmung gemäß ein, und die Zahl der K. ging wieder auf acht herab. Nach der Verschiedenheit der in ihren

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 696Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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