Kanzler (Cancellarius) hieß im Mittelalter derjenige Hofbeamte, welchem die Ausfertigung der öffentlichen Schriften oblag, daher der Reichssiegelbewahrer. Der K. gehörte zu den vier oder fünf obersten Hofbeamten, welche an den german. Fürstenhöfen gewöhnlich angetroffen werden, und war vermöge des Einflusses, welchen ihm sein Geschäft gab, einer der wichtigsten. Dem der Schrift kundigen K., der ebendeshalb in älterer Zeit gewöhnlich ein Geistlicher war, wurde die Korrespondenz und die Ausfertigung der nötigen Urkunden übertragen. Das Kanzleramt in den Königreichen bekam so die Bedeutung eines diplomatischen Beamten, dem vorzugsweise die auswärtigen Angelegenheiten zukamen. In dem Deutschen Reiche des Mittelalters wurde das Erzkanzleramt mit der Kurwürde des Erzbischofs von Mainz verbunden. Der Erzbischof von Köln war Erzkanzler von Italien, der von Trier für das alte Königreich Arelat in Burgund. (S. Erzämter.) Mit dem Erzkanzleramt des Kurfürsten von Mainz waren wichtige Funktionen, namentlich das Direktorium des Reichstags, aller Reichsgeschäfte und Reichskanzleien verbunden. Der Erzkanzler ließ sich seit der Gründung des Reichshofrats in Wien durch einen von ihm ernannten Vizekanzler vertreten, der am Hofe des Kaisers lebte und der eigentliche Reichsminister war. Wie der Kaiser, so hatte auch die Kaiserin ihren Erzkanzler, den Abt zu Fulda. Der K. von Frankreich war der erste Staatsbeamte und der einzige, welcher, einmal ernannt, nicht wieder entlassen werden konnte. Um ihn von den Geschäften zu entfernen, wählte man den Ausweg, neben ihm noch einen Siegelbewahrer zu ernennen. Er war Justizminister und wurde daher aus dem Stande der Rechtsgelehrten erwählt. An seinen ursprünglich geistlichen Stand erinnerten sein schwarzes Mobiliar, die schwarzen Livreen und sein schwarzer Wagen. Außer dem Reichskanzler (Chancelier de France) hatten die Königin, die Söhne und Enkel des Königs, der erste Prinz von Geblüt, die Ritterorden, Universitäten u. s. w. ihre K. In England ist der Lordkanzler (Lord High Chancellor) der erste Staatsbeamte, Präsident oder Sprecher des Oberhauses, Chef der Reichskanzlei und des damit verbundenen höchsten Gerichtshofs (Court of chancery); als eigentlicher Justizminister fungiert aber der Staatssekretär für das Innere. Außer ihm gibt es noch einen K. des Herzogtums Lancaster und den K. des Lehnhofs und der Finanzkammer (Chancollor of the Exchequer), welches der Finanzminister ist. Auch Irland hat seinen besondern Reichskanzler. In den deutschen Territorien fing man um die Mitte des nißt, sind unter C aufzusuchen. 15. Jahrh. an, K. zu bestellen, deren Geschäftskreis sich sehr verschieden gestaltete, indessen am häufigsten mit dem Amt eines Präsidenten der höhern Gerichts⸗- und Administrativbehörden verbunden wurde. In Bayern gab es z. B. einen Geheimratskanzler, einen Hofkanzler, einen Lehnskanzler und in den verschiedenen Provinzen Regierungskanzler. König Friedrich II. von Preußen errichtete 1746 die Stelle eines Großkanzlers und Chet de Justice für Samuel von Cocceji, dem er eine durchreifende Reform des Justizwesens übertragen atte. Später ging das Amt eines juristischen K. wieder ein. Dagegen wurde der Fürst Hardenberg, der die auswärtige Politik leitete, vJum Staatskanzler ernannt. Im Norddeutschen Bunde von 1867 und in dem Deutschen Reiche von 1871 wurde in dem Amt des Bundes-⸗, jetzt Reichskanz-⸗ lers (s. d.) die gesamte oberste Leitung der Bundes⸗ und Reichspolitik, nächst dem Kaiser, konzentriert an Fürst Bismarck übertragen. Auch in sterreich führte öfters der Ministerpräsident den Titel Staatskanzler, Graf Beust dagegen den Titel Reichskanzler. Vgl. Stumpf, Die Reichskanzler vornehmlich des 10., 11. und 12. Jahrh.» (3 Bde., Innsbr. 1865—73).